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224/1999
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VERLUSTZUWEISUNGSMODELLE MIT GERINGEM NUTZEN (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-fi) Verlustzuweisungsmodelle haben nur einen geringen volkswirtschaftlichen Nutzen. Ohne die Renditeerhöhung durch die steuerlichen Auswirkungen wäre die Investition für den rational kalkulierenden Kapitalanleger uninteressant, stellt die Bundesregierung in Antwort ( 14/1848) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/1604) zum Paragrafen 2b des Einkommensteuergesetzes (Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen) fest.

Nach Einschätzung der Regierung ist es nicht sachgerecht, solche wirtschaftlich wenig attraktiven Kapitalanlagen zu Lasten aller Steuerzahler und der öffentlichen Haushalte zu subventionieren. Darüber hinaus beinhalteten steuerorientierte Anlageentscheidungen immer die Gefahr von Fehlallokationen.

Ein signifikantes Beispiel bildeten in jüngerer Zeit Neubaumietwohnungen in den neuen Ländern, die zu marktüblichen Mieten nur noch schwer zu vermieten seien. Die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers, die steuerlichen Verlustquellen "auszutrocknen”, hätten nur begrenzten Erfolg gehabt.

Der Bundestag habe daher im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit dem Paragrafen 2b des Einkommensteuergesetzes eine Regelung zur Begrenzung der Rechnung von Verlusten aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsmodellen verabschiedet.

Danach dürfen entsprechende Verluste nur noch mit Gewinnen oder Überschüssen aus derartigen Modellen ausgeglichen oder im Wege des Verlustabzugs berücksichtigt werden. Der herkömmliche Mietwohnungsneubau werde durch die Neuregelung nicht berührt.

Die Regierung erklärt, dass nur eine kleiner Teil der Gesamtinvestitionen in der deutschen Wirtschaft von diesem Paragrafen betroffen sein könne. Hinzu komme, dass eine großzügige Anwendungsregelung es allen Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen erlaube, noch bis Ende 2000 Anleger anzuwerben, ohne dass die daraus resultierenden Verluste unter den Paragrafen fallen, wenn das Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung vor dem 5. März 1999 angeschafft oder mit seiner Herstellung begonnen wurde. Damit sei ein abrupter Abbruch der Investitionstätigkeit in diesem Bereich nicht zu befürchte, so die Regierung.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9922402
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