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046/2001
Stand: 15.02.2001
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Freihändige Auftragsvergabe nicht ausgeschlossen

/Wirtschaft/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Eine freihändige Auftragsvergabe an ein bestimmtes Unternehmen ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Voraussetzungen nach Teil A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) nicht ausgeschlossen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5253) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/4978) zum öffentlichen Vergaberecht mit. Die Fraktion hatte sich auf die Ausschreibung der Sanierungsarbeiten für das Brandenburger Tor bezogen, die Pressemeldungen zufolge nicht im Einklang mit dem Vergaberecht erfolgt sei. Die Regierung erläutert, wenn bei der Vergabe der Bauherreneigenschaft für ein öffentliches Gebäude an einen Privaten durch die öffentliche Hand die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf zeitliche Nutzung des Bauwerks bestehe, könne dies die Vergabe einer Baukonzession darstellen. Maßgeblich sei, dass mit dem Nutzungsrecht auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen werden müsse. Für die Vergabe von Baukonzessionen der öffentlichen Hand ab dem EU-Schwellenwert von 5 Millionen Euro gelte die Pflicht zu transparenten Vergabeverfahren. Diese Verpflichtung sei für Baukonzessionen dahin gehend umgesetzt worden, dass grundsätzlich nur Bekanntmachungsvorschriften gelten.

Öffentliche Aufträge, auch Baukonzessionen, seien grundsätzlich nur an leistungsfähige, fachkundige und zuverlässige Bieter zu vergeben, heißt es in der Antwort. Ob diese Kriterien erfüllt seien, müsse an Hand des konkreten Bauvorhabens und Eignungsprofils des Unternehmens entschieden werden. Dabei biete die Gründung des Unternehmens kurz vor der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich keinen Anlass, die Kriterien in Frage zu stellen und das neu gegründete Unternehmen von einem öffentlichen Auftrag fernzuhalten. Das öffentliche Vergaberecht müsse für alle Baumaßnahmen gleichermaßen neutral gehandhabt werden. Eine besondere Gewichtung des öffentlichen Vergaberechts für bestimmte Objekte mit bundesweitem Symbolcharakter sei politisch abzulehnen, so die Regierung. Losgelöst von den Sanierungsarbeiten am Brandenburger Tor könne sie nicht ausschließen, dass sich die EU-Kommission mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten befasst, die möglicherweise gegen die Bestimmungen des EG-Vertrages verstoßen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_046/06
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