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020/2002
Stand: 24.01.2002
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Bundesrat will gegen unerlaubte Graffiti schärfer vorgehen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will gegen unerlaubte Graffiti schärfer vorgehen und hat dazu den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes ( 14/8013) vorgelegt. Ziel sei es, die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung der als "Graffiti" bezeichneten Bemalungen, Beschmutzungen und Verunstaltungen von Gegenständen und Bauwerken zu beseitigen. Durch dieses Graffiti-Bekämpfungsgesetz soll ein neues Merkmal in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden, und zwar die "nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten". Es komme nicht darauf an, ob eine Substanzverletzung vorliege und wie Dritte die Veränderung der Sache beurteilen, argumentiert der Bundesrat. Der Tatbestand der erheblichen Veränderung des Erscheinungsbildes solle auch dann erfüllt sein, wenn die Veränderung dem "ästhetischen Empfinden eines Beobachters" unter Umständen mehr entgegenkommt als die ursprüngliche Gestaltung.

Der Eigentümer oder Berechtigte müsse davor geschützt werden, dass ihm eine bestimmte Gestaltung der Sache aufgezwungen wird. Auch aus der grundgesetzlichen Kunstfreiheit lasse sich keine Rechtfertigung herleiten, fremde Sachen durch Um- oder Neugestaltung zu Werken eigener Kunst umzuwidmen, betont die Länderkammer. Das Vorhaben werde zu gewissen Mehrbelastungen der Strafjustiz führen, heißt es in dem Entwurf. Andererseits werde der Ermittlungsaufwand im einschlägigen Verfahren spürbar vermindert. Der Missstand des Besprühens und Bemalens privater und öffentlicher Flächen sowie vor allem öffentlicher Verkehrsmittel werde von "breiten Bevölkerungskreisen" als ein Symbol für den Verfall von Ordnung und als Vorläufer für weitere Zerstörungen und Vandalismus angesehen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Damit werde Graffiti teilweise subjektiv als "Gefährdung des Sicherheitsgefühls" wahrgenommen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_020/02
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