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056/2002
Stand: 28.02.2002
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Interessenvertretung für Auszubildende verbessern

/Bildung und Forschung/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MIK) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung mit in der Regel fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat, zur Jugend- und Ausbildendenvertretung oder zur Mitwirkungsvertretung sind, sollen eine besondere Interessenvertretung wählen können. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ( 14/8359) der Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vor.

Die rechtliche Absicherung von Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, sei unbefriedigend, heißt es. Finde die praktische Berufsausbildung in einer Einrichtung statt, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmt, handele sich um sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gehörten diese Auszubildenden in solchen Ausbildungsstätten nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und seien folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf sollen auch für diese Auszubildenden Beteiligungsmöglichkeiten gesetzlich verankert werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_056/02
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