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072/2002
Stand: 18.03.2002
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Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang auf sechs Monate begrenzen

/Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Das Widerspruchsrecht von Arbeitnehmern soll nach einem Betriebsübergang spätestens nach sechs Monaten erlischen. Dies sieht ein von der FDP eingebrachter Gesetzentwurf ( 14/8496) vor. Außerdem plant die Fraktion, die Unterrichtspflichten des Arbeitgebers über den Betriebsübergang durch eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Betriebsrat zu beschränken. Zur Begründung heißt es, die auf Grund einer EU-Richtlinie vorgeschriebenen Informationspflichten der Arbeitgeber im Falle eines Betriebsübergangs seien so weit gefasst, dass die Gefahr der fehlerhaften Information des einzelnen Arbeitnehmers sehr wahrscheinlich sei. Da in diesem Falle der Arbeitnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses habe, werde es für die Unternehmen und Betriebe kaum noch kalkulierbar, welche Folgen ein Betriebsübergang habe. Weiter heißt es, die Ausweitung der individuellen Informationspflicht auf Arbeitnehmer in Betrieben mit Interessenvertretungen bedeute eine zusätzliche Bürokratisierung und eine damit verbundene unnötige Kostenbelastung der Unternehmen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_072/06
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