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073/2002
Stand: 19.03.2002
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Deutsches Recht für Zusammenarbeit mit Strafgerichtshof verändern

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Die bestehende innerstaatliche Rechtslage in der Bundesrepublik soll an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes angepasst werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 ( 14/8527) eingebracht. Die Bundesregierung ratifizierte das internationale Abkommen am 11. Dezember 2000. Daraus ergebe sich nun Änderungsbedarf für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Gerichtshof "in allen ihren Formen", etwa durch die Überstellung von Personen, die Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes oder Leistungen von sonstiger Rechtshilfe. Zur Begründung wird angeführt, der Gerichtshof, der seinen Sitz in den Niederlanden haben wird, sei auf eine besonders enge Zusammenarbeit mit den Staaten angewiesen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Regelungen des Statuts, die auf Grund des Vertragsgesetzes zum Statut geltendes Recht in der Bundesrepublik sind, verpflichteten die Vertragsstaaten zu einer Zusammenarbeit, die teilweise deutlich von dem im Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen Staaten Praktiziertem abweichen würden. Nach dem Willen der Bundesregierung soll der Internationale Strafgerichtshof möglichst effizient arbeiten können und deshalb sei die Zusammenarbeit im Rechtshilfeverkehr möglichst gerichtshoffreundlich auszugestalten.

In diesem Zusammenhang sollen andere bundesgesetzliche Regelungen geändert werden. Dies betrifft etwa die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte selbst. Nach wie vor bestehe die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage für das Strafverfahren, für die Organisation der Gerichte und für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Es handele sich dabei um Folgeänderungen.

Im Weiteren hat sich laut Regierung aus der Umsetzung der im Statut verankerten Verpflichtungen bereits eine Änderung des Artikels 16 Abs. 2 im Grundgesetz ergeben. Dieser hatte in seiner bis zum 1. Dezember 2000 geltenden Fassung die Auslieferung Deutscher verboten, zu der auch die Überstellung an den Gerichtshof gezählt wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in der Praxis der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof die Frage der Überstellung deutscher Staatsangehöriger durch Deutsche an den Gerichtshof allerdings praktisch keine Relevanz gewinne. Schließlich habe die Strafverfolgung durch die Staaten Vorrang und der Gerichtshof könne seine Gerichtsbarkeit erst dann ausüben, wenn ein an sich zur Strafverfolgung berufener Staat nicht willens oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage sei, eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Allerdings räumt die Regierung ein, es sei vorstellbar, dass Deutschland seinerseits ein Interesse haben könne, dass eine Person, die eines Völkerrechtsverbrechens verdächtigt wird, statt durch nationale Stellen vom Gerichtshof strafrechtlich verfolgt wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_073/03
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