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091/2002
Stand: 10.04.2002
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Harninkontinenz vor allem für ältere Frauen ein Problem

/Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Harninkontinenz stellt nach Angaben des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen vor allem für ältere Frauen ein Problem mit "hohem subjektiven Leidensdruck" dar. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/8727) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/8398). Je nach Definition seien 16 bis knapp 40 Prozent der über 60-jährigen Frauen davon betroffen. Das Bundessozialgericht habe zwar in mehreren Entscheidungen im Jahr 2000 die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationärer Pflege eingestellt. In diesen Entscheidungen, die zur Versorgung stationär Pflegebedürftiger mit Rollstühlen ergangen sind, habe das Gericht jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur Hilfsmittelversorgung bei von Harninkontinenz Betroffenen nicht ausdrücklich aufgegeben. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hätten Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, wenn die Hilfsmittel nicht als "allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" anzusehen sind. Die Krankenkassen müssten die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall prüfen. Dies gelte auch bei der Verordnung von Inkontinenzhilfen.

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte lege mit verbindlicher Wirkung für die Krankenkassen und dem Vertragsarzt fest, dass die Abgabe von Hilfsmitteln auf Grund der Verordnung eines Vertragsarztes von der Krankenkasse genehmigt werden muss, wenn die Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Vielfach legten die Krankenkassen dabei mit den Leistungserbringern so genannte Wertmittelgrenzen fest. Für Hilfsmittel, die diese Grenze nicht überschreiten, werde auf die Genehmigung verzichtet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_091/04
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