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106/2002
Stand: 24.04.2002
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Im Bundeshaus notiert:

/Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/RAB) Gegenstand der seit 1. Juli letzten Jahres gültigen Fortbildungsprüfungsverordnung für Fachkräfte in Werkstätten für behinderte Menschen sind Regelungen für die Prüfung, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" berechtigt. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 14/8758) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/8680) hervor. Diese Berufsbezeichnung sei aber nicht Voraussetzung, um als Fachkraft in den Werkstätten beschäftigt zu werden, heißt es weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_106/03
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