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175/2002
Stand: 01.07.2002
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Regierung bezeichnet Bundeswehrreform als "Meilenstein"

/Verteidigung/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/HAU) Die Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf trägt der veränderten außen- und sicherheitspolitischen Lage Rechnung und ist eine wichtige Vorraussetzung für die politische Handlungsfähigkeit Deutschlands. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 14/9501) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion ( 14/8418). Die umfassendste Reform in der Geschichte der Bundeswehr beziehe alle Ebenen der Streitkräfte und der Wehrverwaltung ein und sei eine Investition in die Zukunft. Die Notwendigkeit einer erneuten Umstrukturierung der Streitkräfte nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 sieht die Bundesregierung nicht. Die Risiken des internationalen Terrorismus seien bereits im strategischen Konzept der NATO von 1999 ausdrücklich erwähnt und hätten Eingang in die konzeptionellen Überlegungen der Reform gefunden. Allerdings müsse der Erwerb derjenigen Teilfähigkeiten beschleunigt werden, der einen besonderen Beitrag zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus leiste.

Für eine Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel, die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Inneren zu erweitern, besteht nach Ansicht der Regierung keine Notwendigkeit. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen. Eine Erweiterung des Einsatzspektrums der Bundeswehr würde die verfassungsrechtlich gewollte Trennung zwischen polizeilichen Funktionen und dem militärischen Auftrag der Streitkräfte verwischen. Weiterhin festhalten will die Bundesregierung an der allgemeinen Wehrpflicht. Sie habe eine hohe gesellschaftspolitische Bedeutung und binde die Streitkräfte in Staat und Gesellschaft ein. Der Wehrdienst fördere die Identifikation mit der freiheitlichen Demokratie und begünstige eine Werteordnung, welche die Rechte des Individuums und des Gemeinwohls in Einklang bringt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_175/04
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