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140/2003
Stand: 26.06.2003
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Bundesrat kritisiert geplante Änderung von Zuständigkeit im Gentechnikrecht

Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Die Zuständigkeit für Genehmigungen nach dem Gentechnikgesetz und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen soll vom Robert-Koch-Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übergehen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ( 15/1222) zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht eingebracht, der in Text und Begründung identisch mit einem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf ( 15/996) ist. Mit Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 sei die federführende Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der Gentechnik vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf das Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen worden. Der Gesetzentwurf diene dazu, dieser Zuständigkeitsänderung auf der Ebene der obersten Bundesbehörden auch im nachgeordneten Bereich Rechnung zu tragen, heißt es weiter.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf innerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Zuständigkeit des Umweltbundesamtes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen werden. Dies lehnt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ab. Nach Ansicht der Länderkammer sind Prüfungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen eine Querschnittsaufgabe, bei der sämtliche Auswirkungen im Zuge der Herstellung, Nutzung und Entsorgung gentechnisch veränderter Organismen auf die gesamte Umwelt und menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sei. Das Umweltbundesamt halte - im Gegensatz zum Bundesamt für Naturschutz - durch die Vielzahl tangierender Fachgebiete die hierzu erforderliche Infrastruktur zur Bewältigung dieser Aufgabe vor. Die beabsichtigte Zuständigkeitsverlagerung ist daher aus Sicht des Bundesrates fachlich nicht nachvollziehbar. In ihrer Gegenäußerung hält die Bundesregierung an ihrer Ansicht fest, dass die Fachkompetenz für diesen Bereich in erster Linie beim Bundesamt für Naturschutz liege, während das Umweltbundesamt sich vordringlich mit dem Schutz der Umweltmedien vor schädlichen Stoffen beschäftige. Die bisherige Zuständigkeit des Umweltbundesamtes habe in erster Linie historische Gründe, die aus fachlicher Sicht nicht mehr sachgerecht seien.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_140/04
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