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141/2003
Stand: 26.06.2003
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Beitrittsvertrag zur EU-Osterweiterung ratifizieren

Europa/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen Gesetzentwurf ( 15/1100) zu dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt Tschechiens, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vorgelegt. Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt dieser Länder zum 1. Mai 2004 geschaffen werden. Für die Jahre 2004 bis 2006 seien insgesamt 40,85 Milliarden Euro in der EU-Finanzplanung für den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Bund leiste über den deutschen Finanzierungsanteil seinen Beitrag am Gesamthaushalt der erweiterten EU, der nach dem Beitritt bei rund 22 Prozent liegen werde.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass seine Zustimmung mit einer Zweidrittelmehrheit zu dem Regierungsentwurf nach Artikel 23 des Grundgesetzes zwingend erforderlich ist. Dies geht aus einem Bericht der Regierung ( 15/1200) hervor. Die Länderkammer argumentiert, seine Zustimmung sei mit Zweidrittelmehrheit erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union und vergleichbare Regelungen das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt werde oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht würden. Dies sei mit dem EU-Beitrittsvertrag gegeben. Dieser Auffassung stimmt die Regierung in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Ihrer Meinung nach ist die Zustimmung der Länderkammer zum Vertragsgesetz nicht erforderlich. Der Beitrittsvertrag habe nicht die vom Bundesrat nach Artikel 23 des Grundgesetzes angesprochene verfassungsändernde Wirkung. Die Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU beschränke sich auf die beitrittsbedingte Anpassung der organisatorischen Regelungen in den EU-Verträgen mit dem Ziel, den Beitrittskandidaten die mitgliedschaftlichen Teilhaberrechte am Rechtsetzungsprozess der EU zu verschaffen, so die Regierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_141/03
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