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226/2003
Stand: 22.10.2003
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Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Der Rahmenbeschluss von 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat hierzu ein Gesetzentwurf (15/1718) vorgelegt. Hierzu müssten die Gesetze über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung umgesetzt werden. Die Bundesregierung gibt an, mit dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 sei erstmals ein Rechtsinstrument beschlossen worden, das auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen gründe. Bei den Beratung zu dem Entwurf habe es sich gezeigt, dass eine spiegelbildliche Gleichstellung ausländischer Haftbefehle und rechtskräftiger Urteile mit inländischen Entscheidungen nicht möglich und zum jetzigen Zeitpunkt von keinem Mitgliedstaat für wünschenswert erachtet worden sei. Die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten wiesen nach wie vor trotz ihres einheitlich hohen rechtsstaatlichen Niveaus zum Teil erhebliche Unterschiede auf.

Gleichwohl sei es den Mitgliedstaaten gelungen, ein neues vereinfachtes System zu schaffen, das im Verhältnis zu dem bisherigen Auslieferungsverfahren eine Reihe von wesentliche Erleichterungen für die beteiligten Mitgliedstaaten schafft. Dazu zählt, dass die Regelungen, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten zu einander an Bedeutung verloren haben und einer effektiven justiziellen Zusammenarbeit abträglich seien, durch die EU modifiziert wurden. Auf der Ebene der Zulässigkeit von Aus- und Durchlieferungsersuchen vermindert das Gesetz die Anzahl und den Umfang der Zulässigkeitskriterien. So sei es unschädlich, wenn dem Auslieferungsersuchen eine militärische oder eine politische Straftat zugrunde liege. Bei Durchlieferungsersuchen werde die Zulässigkeitsprüfung weitgehend auf formale Kriterien beschränkt. Die Bundesrepublik werde die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an einen anderen Mitgliedstaat dann bewilligen, wenn die spätere Strafvollstreckung im Geltungsbereich dieses Gesetzen gesichert ist.

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme, dass er zustimmen muss, da in dem Gesetzentwurf Regelungen des Verwaltungsverfahren des Länder vorgesehen sind. Die Bundesregierung vermag in ihrer Gegenäußerung diesem Verlangen nicht zu folgen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_226/06
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