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006/2004
Stand: 14.01.2004
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Verfahrenseinstellung ändert nichts am begründeten Verdacht einer Straftat

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Löschung von Daten im Bundeskanzleramt zum Regierungswechsel 1998 bedeutet keineswegs, dass der Vorgang politisch oder beamtenrechtlich in Ordnung war. Der objektive und begründete Verdacht eines Straftatbestandes von Datenlöschung und Aktenfehlbestand muss von der Frage unterschieden werden, ob man dafür Verantwortliche identifizieren und strafrechtlich belangen kann. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 15/2298) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/2239) unter Zitierung des Generalstaatsanwaltes von Köln. Auch wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein strafbares Verhalten nachweisbar sei, ändere dies nichts an den verdachtsbegründeten Tatsachen. "Diese stehen fest und werden auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt", heißt es weiter.

Die Regierung äußert sich im Weiteren auch zur Kritik am Vorgehen des von ihr beauftragten Sonderermittlers bei der Klärung der Daten- und Aktenvernichtung im Zusammenhang mit Leuna/Minol und anderen Privatisierungsangelegenheiten des Bundeskanzleramtes der früheren Regierung. Danach hat Burkhard Hirsch (FDP) entgegen den Darstellung der Fragesteller seine schwierige Aufgabe in vorbildlicher Übereinstimmung mit geltendem Recht und überaus fair durchgeführt, so0 die Regierung. Hirsch habe niemals allein gefragt, sondern jeweils Beamte des Kanzleramtes und des Bundeskriminalamtes hinzugezogen und die Betroffenen vorab ausführlich über ihre Rechte belehrt. Alle Befragungen seien protokolliert, die Protokolle von den Befragten gegengelesen und persönlich unterschrieben worden. Im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen wegen der Datenlöschungen sei danach auf Antrag des Betroffenen ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt worden. Ermittlungsführer war ein Oberstaatsanwalt des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshofs. Das förmliche Disziplinarverfahren habe den Verdacht von Datenlöschungen bestätigt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_006/08
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