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163/2004
Stand: 21.06.2004
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Gemeinnützige Träger bei Ausschreibungen zulassen

Wirtschaft und Arbeit/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die CDU/CSU-Fraktion tritt dafür ein, gemeinnützige Träger bei Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zuzulassen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die laufenden Ausschreibungen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter Jugendlicher (BvB) unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundeskartellamtes zu überprüfen und so zu ändern, dass Benachteiligungen für gemeinnützige Träger ausgeschlossen werden. Die macht die Union in einem Antrag ( 15/3313) deutlich.

Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatten sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die BA geeinigt, die BvB in zwei getrennten Ausschreibungskreisen zu vergeben. Für private Anbieter findet ein Verfahren in Form einer öffentlichen Ausschreibung statt und für gemeinnützige Träger ein getrenntes Verfahren in Form der freihändigen Vergabe. Der Ausschluss der gemeinnützigen Träger vom allgemeinen Ausschreibungsverfahren sei damit begründet worden, dass die Gemeinnützigen aufgrund steuerlicher Vorteile oder aufgrund anderweitiger öffentlicher Zuschüsse oder sonstiger Förderungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Privaten hätten und daher nicht mit diesen in einem Verfahren konkurrieren dürften. Damit grenze die BA alle gemeinnützigen Einrichtungen von der öffentlichen Ausschreibung aus, so die Unionsfraktion, obwohl die Gemeinnützigen vielfach wie Private agierten und denselben steuerlichen und wettbewerblichen Regeln unterlägen. Die Union zweifelt die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens an, vor allem, weil die Vergabekammer des Bundeskartellamtes am 13. Mai dieses Jahres die "undifferenzierte Ausgrenzung der gemeinnützigen Träger" als nicht rechtmäßig erkannt habe. Danach sei ein Bildungsträger, der BvB anbietet und keine nennenswerten öffentlichen Mittel erhält, in die öffentliche Ausschreibung einzubeziehen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_163/04
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