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164/2004
Stand: 22.06.2004
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Bundesregierung will das Straßenverkehrsgesetz ändern

Verkehr und Bauwesen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Um eine einheitliche und systematische Kontrolle bei der kostenlosen Rücknahme von Altfahrzeugen gewährleisten und das nach einer EG-Richtlinie vorgeschriebene Monitoring unterstützen zu können, will die Bundesregierung auf Wunsch des Bundesrates das Straßenverkehrsgesetz ( 15/3351) ändern. Ergänzt werden sollen die Regelungen über die Speicherung von Angaben über vorgelegte Verwertungsnachweise im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie in den örtlichen Fahrzeugregistern. Hersteller sollen künftig kontrollieren können, ob Altfahrzeuge, die sie vom letzten Fahrzeughalter zurückgenommen haben, auch tatsächlich stillgelegt worden sind. Darüber hinaus sollen neben den Fahrzeughaltern auch die betroffenen Versicherer Daten über die Haftpflichtversicherung der Zulassungsbehörde mitteilen können. Auch sollen künftig Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden übermittelt werden können. Des Weiteren gelte es zu verhindern, dass Sozialhilfeleistungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen; dazu seien Daten über Fahrzeuge und Halter aus den Fahrzeugregistern zu übermitteln. Ferner legt die Bundesregierung fest, dass der Fahrlehrer auch bei der Rückfahrt der Fahrprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zur Fahrprüfung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt.

Die bei Anpassung des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie das Auskunftsverfahren anfallenden Kosten für den Bund möchte die Regierung eigenen Angaben zufolge über Gebühren bei der Auskunftserteilung decken. Angaben zu den Kosten für die Änderung der örtlichen Register, die sich auf die Haushalte der Länder und Gemeinden auswirken, seien nicht abzuschätzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_164/04
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