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245/2004
Stand: 18.10.2004
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Bundesregierung: Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene klären

Recht/Antwort

Berlin: (hib/THB) In der Frage, ob eine EU-weite Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten zur Kriminalitätsbekämpfung eingeführt und wie diese ausgestaltet werden soll, sieht die Bundesregierung noch Klärungsbedarf. Dies teilt sie in einer Antwort ( 15/3901) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/3773) mit. Im April dieses Jahres hätten Frankreich, Großbritannien, Irland und Schweden unter dem Eindruck der Terroranschläge von Madrid einen gemeinsamen Entwurf für einen Rahmenbeschluss des EU-Rates über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Dieser sehe europaweit harmonisierte Regeln vor, nach denen Kommunikationsanbieter und Netzbetreiber unter anderem Internet- und E-Mail-Protokolle mindestens 12 bis höchstens 36 Monate lang aufbewahren sollen.

Die Liberalen befürchten erhebliche Kosten für Unternehmen, Kunden und den Bund. Außerdem sehen sie das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet, während ein positiver Effekt für die Strafverfolgung nicht erwiesen sei. Die Regierung weist darauf hin, dass die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht in die Novelle des deutschen Telekommunikationsgesetzes aufgenommen worden ist. Auf europäischer Ebene müssten die aktuellen Vorschläge aber diskutiert werden, allerdings unter strikter Rücksichtnahme auf verfassungsrechtliche Bedenken. Nach Ansicht der Regierung würde die europaweite Einführung einer Mindestspeicherfrist weder das Vertrauen der Bürger in die Kommunikationstechnik verletzen, noch den Verlust wirtschaftlicher Dynamik bedeuten. Die Auswirkungen solcher Regelungen seien aber nur schwer einzuschätzen, da es auf deren konkrete Ausgestaltung ankomme. Sehr weit gehende Maßnahmen könnten, so die Regierung, "durchaus in einem Spannungsverhältnis" zu dem vom EU-Gipfel in Lissabon im Jahr 2000 beschlossenen Ziel stehen, Europa bis zum Jahre 2010 "zur wettbewerbsstärksten Wirtschaftsregion der Welt" zu machen."

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_245/06
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