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015/2005
Stand: 19.01.2005
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Altforderungen aus der Zeit vor Kriegsende sollen dem Bund zustehen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Altforderungen ( 15/4640) vorgelegt, der auch eine Änderung des Entschädigungsgesetzes umfasst. Danach sollen Darlehensforderungen von Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen aus der Zeit vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs (8. Mai 1945), die durch Grundstücke in den heutigen neuen Bundesländern grundpfandrechtlich gesichert waren und die später durch Besatzungsrecht enteignet wurden, dem Bund zustehen. Der Bund habe die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beauftragt, Forderungen des ehemaligen Staatshaushalts der DDR geltend zu machen. Wie die Regierung erläutert, sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Unsicherheiten über die Behandlung solcher alter Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den neuen Ländern dinglich gesichert wurden. Einige betroffene Schuldner meinten, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder die Forderungen seien verjährt, sodass sie sich weigerten, diese alten Verpflichtungen zu erfüllen und bereits geleistete Zahlungen sogar zurückforderten. Nach Auffassung der Regierung ist es jedoch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, eine einfache, klare und gerechte Regelung zu schaffen. Zumindest wirtschaftlich stehe die Forderung der öffentlichen Hand zu, heißt es. Wenn die Altforderung zwischen 1945 und 1949 nicht enteignet worden wäre, könnte sie nach wie vor vom Kreditinstitut erhoben werden. Die Kreditinstitute hätten aber regelmäßig diese Forderungen an das für sie zuständige Bundesland abgetreten oder sich dazu verpflichtet. Sie hätten im Zusammenhang mit der westdeutschen Währungsreform 1948 auch für solche Forderungen so genannte Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der Verpflichtung, sie an die Länder abzutreten. Später habe der Bund überwiegend die Tilgung dieser Ausgleichsforderungen übernommen. Daher sei es sachgerecht, die Forderungsberechtigung dem Bund unmittelbar zuzuordnen. Dies liege auch im Interesse der Schuldner, die Klarheit über den Gläubiger der Forderung erhielten und sich aufwändige Klageverfahren ersparen könnten. Die Beträge sollen dem Entwurf zufolge direkt dem Entschädigungsfonds zufließen, der die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für die Vermögenswerte finanziert, die nicht an Alteigentümer zurückgegeben werden können. Die Regierung schätzt das Gesamtvolumen der unter diese Regelung fallenden Forderungen auf rund 5 Millionen Euro. Davon würden dem Bund 3,3 Millionen Euro und den alten Bundesländern 1,7 Millionen Euro zustehen. Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass es aufgrund der Tilgung der Ausgleichsforderungen durch den Bund sachgerecht sei, diesem die Forderungsberechtigung direkt zuzusprechen. Mögliche Rückflüsse für geleistete Ausgleichsforderungen würden in den alten Ländern dadurch jedoch entfallen. Soweit die Länder auf eigene Vermögenswerterechtspositionen verzichteten, müsse in den Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung des Bundes zu Gunsten der Länder aufgenommen werden, verlangt der Bundesrat. Dies sei auch als pauschale Abgeltung denkbar. Die Regierung hält in ihrer Gegenäußerung die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zu Gunsten der alten Länder für eine solche pauschale Abgeltungszahlung des Bundes dagegen für nicht zweckmäßig. Eine solche Regelung sei derzeit nicht möglich, weil der Gesamtbetrag und damit der auf die Länder entfallende Anteil sich erst feststellen lasse, wenn die noch offenen Forderungen realisiert sind. Die Regierung erklärt sich jedoch zu Gesprächen mit den alten Ländern über eine pauschale Abgeltungszahlung auf der Basis einer Verwaltungsvereinbarung bereit.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_015/03
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