hib-Meldung
082/2005
Stand: 16.03.2005
Regierung sieht Glaubwürdigkeit des Regierungssprechers nicht gefährdet
15/5013) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (
15/4904). Sie sehe auch keinen Anlass, aufgrund
von Presseberichten zu einem noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen. Damit bezieht
sie sich auf die von der Union auf "zahlreiche undementierte
Medienberichte" gestützte Frage, ob es zutrifft, dass der
Prozessvertreter der Bundesregierung in dem Amtshaftungsprozess um
eine dem Regierungssprecher anvertraute und verschwundene
Fotodiskette vor dem Berliner Landgericht eingeräumt habe,
Anda habe in der Frage der verschwundenen Diskette gelogen. Die
Regierung erklärt weiter, dass ihr Sprecher keine
Unterlassungserklärung abgegeben habe, dergestalt, nicht mehr
zu behaupten, in dem besagten Fall eine Fotodiskette nicht erhalten
zu haben. Von "ursprünglich unwahren Aussagen" sei der
Regierung nichts bekannt. Daher weise sie die in einer Frage der
Union enthaltene "Unterstellung" zurück. Ebenfalls dementiert
die Regierung, dass es in diesem Zusammenhang eine Kontaktaufnahme
zwischen dem Regierungssprecher und der "Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung" gegeben habe, wo Anda nochmals erklärt haben
soll, niemals eine Fotodiskette von den USA mit nach Deutschland
genommen zu haben. Auf die Frage der Union, ob die bewusste
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch das Verbreiten
unwahrer Behauptungen in Massenmedien ein "angemessenes Verhalten
für einen Regierungssprecher" sei, antwortet die Regierung,
dass sie die "in der Frage enthaltene Unterstellung"
zurückweise und keinen Anlass sehe, "sich eine Auffassung zu
einer hypothetischen Frage" zu bilden. Überdies fürchte
sie nicht, dass die Glaubwürdigkeit Andas Schaden nehmen
könnte.
Berlin: (hib/MEM) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, eigene
Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe gegen
Regierungssprecher Belá Anda einzuleiten. Dies erklärt
die Regierung in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_082/08