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082/2005
Stand: 16.03.2005
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Regierung sieht Glaubwürdigkeit des Regierungssprechers nicht gefährdet

Recht/Antwort

Berlin: (hib/MEM) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, eigene Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe gegen Regierungssprecher Belá Anda einzuleiten. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 15/5013) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/4904). Sie sehe auch keinen Anlass, aufgrund von Presseberichten zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen. Damit bezieht sie sich auf die von der Union auf "zahlreiche undementierte Medienberichte" gestützte Frage, ob es zutrifft, dass der Prozessvertreter der Bundesregierung in dem Amtshaftungsprozess um eine dem Regierungssprecher anvertraute und verschwundene Fotodiskette vor dem Berliner Landgericht eingeräumt habe, Anda habe in der Frage der verschwundenen Diskette gelogen. Die Regierung erklärt weiter, dass ihr Sprecher keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, dergestalt, nicht mehr zu behaupten, in dem besagten Fall eine Fotodiskette nicht erhalten zu haben. Von "ursprünglich unwahren Aussagen" sei der Regierung nichts bekannt. Daher weise sie die in einer Frage der Union enthaltene "Unterstellung" zurück. Ebenfalls dementiert die Regierung, dass es in diesem Zusammenhang eine Kontaktaufnahme zwischen dem Regierungssprecher und der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" gegeben habe, wo Anda nochmals erklärt haben soll, niemals eine Fotodiskette von den USA mit nach Deutschland genommen zu haben. Auf die Frage der Union, ob die bewusste Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen in Massenmedien ein "angemessenes Verhalten für einen Regierungssprecher" sei, antwortet die Regierung, dass sie die "in der Frage enthaltene Unterstellung" zurückweise und keinen Anlass sehe, "sich eine Auffassung zu einer hypothetischen Frage" zu bilden. Überdies fürchte sie nicht, dass die Glaubwürdigkeit Andas Schaden nehmen könnte.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_082/08
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