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109/2005
Stand: 18.04.2005
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FDP: Hinzuverdienstmöglichkeit für Arbeitslosengeld-II-Empfänger erhöhen

Wirtschaft und Arbeit/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Für Empfänger von Arbeitslosengeld II sollte der Freibetrag bei einem Hinzuverdienst von bis zu 600 Euro im Monat auf 40 Prozent angehoben werden. Dies verlangt die FDP-Fraktion in einem Antrag ( 15/5271). Nach der jetzigen Regelung blieben von einem Hinzuverdienst von bis zu 400 Euro nur 15 Prozent, also maximal 60 Euro, anrechnungsfrei, heißt es zur Begründung. Damit stünden diejenigen, die mit einer geringfügigen Beschäftigung zu ihrem Arbeitslosengeld II etwas hinzuverdienen, schlechter als nach der vorherigen Rechtslage. Damals sei Arbeitslosenhilfeempfänger wenigstens ein Grundfreibetrag von 165 Euro monatlich verblieben. Derzeit könnten die Arbeitslosengeld-II-Empfänger ihr Einkommen entweder dadurch verbessern, dass sie einen Job in der freien Wirtschaft annehmen und einen Entzug der Transferzahlungen von 85 Prozent bei einem Verdienst bis 400 Euro in Kauf nehmen, oder aber eine gemeinnützige Tätigkeit beginnen, bei der zwischen einem und zwei Euro pro Stunde als Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Damit könnten monatlich bis zu 200 oder 300 Euro hinzuverdient werden, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt oder Schwarzarbeit sei damit im Vergleich zu einer Hinzuverdienstmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt finanziell deutlich attraktiver, so die FDP. Damit seien mit Blick auf die angestrebte Integration Langzeitarbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt die Anreize falsch gesetzt. Die Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt mit höheren Integrationschancen müsse stärker gefördert werden. Daher müsse der anrechnungsfreie Betrag des Hinzuverdienstes angehoben werden, damit Langzeitarbeitslose den Kontakt zur Arbeitswelt wieder herstellen. Jede Bemühung, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, müsse belohnt werden, schreiben die Liberalen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_109/02
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