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122/2005
Stand: 26.04.2005
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Verjährung für zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gerechtfertigt

Gesundheit und Soziale Sicherung/Antwort

Berlin: (hib/BOB) In der Rentenversicherung gelten trotz fehlender Versicherungspflicht gezahlte Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, wenn diese bei der Arbeitgeberprüfung nicht beanstandet wurden. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/5251) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/5171) hin. Somit stelle sich ein Problem allein für die Arbeitslosenversicherung. In besonders gelagerten Einzelfällen könne die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege und Versicherungspflicht bestehe, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse schwierig sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Weisungsgebundenheit des vermeintlichen oder tatsächlichen Arbeitnehmers aufgrund einer herausgehobenen wirtschaftlichen Stellung des Erwerbstätigen im Betrieb oder aufgrund besonderer, etwa familiärer Bindungen zweifelhaft ist. Die Regierung hält es im Übrigen für gerechtfertigt, dass, wenn im Nachhinein kein Arbeitnehmerstatus festgestellt worden ist, eine Verjährungsfrist von vier Jahren für zu Unrecht entrichtete Beiträge eintritt. Sie sei im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Kalkulationssicherheit für die Solidargemeinschaft und die öffentlichen Haushalte gerechtfertigt. Darüber hinaus widerspricht die Regierung "ganz entschieden" der Auffassung der Unionsfraktion, sie schätze die Arbeitsleistung von angestellten Familienangehörigen in Handwerksbetrieben als gering ein. Sie weist darauf hin, dass zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht von Amts wegen geprüft werde, ob eine abhängige Beschäftigung der Betroffenen vorliegt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_122/04
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