hib-Meldung
148/2005
Stand: 01.06.2005
Erbschaftsteuer soll bei Betriebsübergaben künftig entfallen können
15/5555) vorgelegt. Voraussetzung dafür
soll sein, dass die Unternehmen von den Nachfolgern weiterbetrieben
werden. Der Gesetzentwurf basiert, wie in den Gesprächen zum
Job-Gipfel zwischen Koalition und Union vereinbart, auf dem
Vorschlag Bayerns. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die auf
produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und
Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet
werden soll. Die gestundete Steuer soll in zehn Jahresraten
erlöschen, wenn der Betrieb weiterbetrieben wird. Führt
der Nachfolger den Betrieb über zehn Jahre fort, soll die
Steuer ganz entfallen. Um eine "nicht gebotene Entlastung" von
Unternehmern mit hoher Wirtschaftskraft zu vermeiden, soll die
volle Entlastung von der Steuer nur dann genutzt werden
können, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 100
Millionen Euro nicht übersteigt. Für höhere Werte
soll nach wie vor die derzeit gültige erbschaftsteuerliche
Regelung gelten. Da die Erbschaftsteuer den Ländern
zufällt, wird im Kassenjahr 2006 mit Mindereinnahmen von 135
Millionen Euro gerechnet. Die Regierung will mit dem Gesetzentwurf
familiengeführte Unternehmen von den Unsicherheiten befreien,
welche die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung mit sich bringen
kann. Da große Aktiengesellschaften und Konzerne mit
Publikumsbeteiligungen solchen Unsicherheiten nicht ausgesetzt
seien, gehe es darum, die die Chancengleichheit
mittelständischer Unternehmen gegenüber
Großunternehmen zu verbessern. Der Bundesrat hat in seiner
Stellungnahme den Gesetzentwurf begrüßt. Wegen der
"äußerst angespannten Lage der öffentlichen
Finanzen" sei jedoch ein Ausgleich der mit der Steuerentlastung
verbundenen Mindereinnahmen "unerlässlich".
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will mittelständische
Familienunternehmen von der Erbschafts- und Schenkungsteuer
entlasten. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Sicherung der
Unternehmensnachfolge (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_148/04