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223/2005
Stand: 08.11.2005
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Regierung will fast 100 Gesetze ganz oder teilweise aufheben

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Mit einem Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren ( 16/28) sollen nach dem Willen der Bundesregierung 98 Gesetze ganz oder teilweise aufgehoben werden. Die Regierung erklärt, der umfangreiche Bestand an Normen innerhalb Deutschlands stelle eine "nicht unerhebliche Belastung für Bürger, Unternehmen, Verwaltung und Gerichte" dar. Für formal geltendes Bundesrecht, das aber heute keine praktische Wirkung mehr entfalte, bestehe daher die Notwendigkeit, sie zu entfernen. Die Regierung bezieht sich dabei auf Beschlüsse vom Februar und Juli 2003, in denen die Bereinigung des Bundesrechts zu einem Kernprojekt des Bürokratieabbaus erklärt worden war. Der nun vorgelegte Entwurf bereinige den in der Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums liegenden Bestand an Gesetzen und Verordnungen, die ihre Bedeutung verloren haben oder nicht mehr zwingend erforderlich erscheinen.

Vorgesehen ist danach etwa die Aufhebung des Gesetzes über die Volksentscheide auf Grundlage der in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren, die Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, die Aufhebung des Gesetzes zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgegesetzen zum Einigungsvertrag, aber auch die Aufhebung der Verordnung über Bewährungsanforderungen zur Einstellung von Bewerbern aus öffentlichen Verwaltungen in ein Bundesbeamtenverhältnis. Aufgehoben werden sollen auch Artikel in mehreren Gesetzen zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, im Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz von 1985 und bei der Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Zeitsoldaten.

Zu den Folgen der Rechtsbereinigung legt die Regierung dar, alle Gesetzesaufhebungen würden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam. Aus diesem Grunde trete durch die Aufhebung weder der jeweilige frühere Rechtsstand ein, noch würden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Dies gelte auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch noch nicht behördlich festgestellt worden sei. Bei Streitigkeiten sei das zum "entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich". Insgesamt stelle der Entwurf einen ersten sehr wichtigen und grundlegenden Schritt im fortlaufenden Prozess der Rechtsbereinigung dar, der die Normenklarheit erhöhe, den Rechtszugang erleichtere und so das Recht damit anwenderfreundlich mache.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_223/05
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