Abschließende Bewertung des Kontrollgremiums zum Buch "Bedingt dienstbereit"
Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des
Deutschen Bundestages, Volker Neumann, teilt mit:
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich in seiner Sitzung am
30. November 2005 abschließend mit dem Bericht des vom
Gremium seinerzeit beauftragten Sachverständigen, Herrn
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof a. D. Dr. Gerhard
Schäfer, zu den in dem Buch "Bedingt dienstbereit"
beschriebenen Vorgängen in den 90er Jahren von dem
rechtskräftig verurteilten Norbert Juretzko und von Helmut
Dietl befasst und einstimmig beschlossen, nachfolgende
öffentliche Bewertung gemäß § 5 Abs.1 Satz 5
PKGrG abzugeben:
Die Darstellungen in dem Buch lassen sich nach den Erkenntnissen
des Sachverständigen in mehreren Fällen nicht durch
feststellbare Tatsachen belegen. Der Sachverständige hat
insbesondere keine unlauteren Einflüsse auf die damalige
Sachverhaltsaufklärung durch den BND oder die
Justizbehörden festgestellt. Für ein Fehlverhalten der
damals im Bundeskanzleramt verantwortlich handelnden Personen haben
sich keine Anhaltspunkte gefunden. Andererseits hat der
Sachverständige aber erhebliche Mängel bei den
dienstinternen Ermittlungen des BND zur Aufklärung der
Angelegenheit aufgezeigt, die in erster Linie in der damaligen
Organisationsstruktur begründet waren. Diese Defizite sind
nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zwischenzeitig
weitestgehend behoben worden.
Gestützt auf Vorschläge des Sachverständigen regt
das Parlamentarische Kontrollgremium an, die gesetzlichen
Regelungen zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die
Nachrichtendienste zu überarbeiten. So erscheint dem Gremium
der vom Bundesverfassungsgericht besonders betonte notwendige
präventive Rechtsschutz in Fällen des Einsatzes
verdeckter Ermittler gegen bestimmte Betroffene und im Rahmen
technischer Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen
defizitär. Auch hinsichtlich der Aufzeichnung des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln
außerhalb von Wohnungen oder in Bezug auf länger
dauernde Observationen mit technischen Mitteln sollte der
präventive Rechtsschutz überdacht werden.
Das Gremium regt insoweit ein Verfahren ähnlich § 15 Abs.
6 G10 an, wonach eine unabhängige gerichtsähnliche
Kommission die Zulässigkeit und Notwendigkeit derartiger
Anordnung feststellen muss. Hierüber wird in den
zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages beraten
werden müssen.
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