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Juni 01/1998
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Kompromiß beim neuen Vergaberecht

(wi) Der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hat am 28. Mai einen Einigungsvorschlag zum Vergaberechtsänderungsgesetz unterbreitet, das der Bundestag am 23. April beschlossen hatte (13/9340, 13/10328). Das Parlament stimmte der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses (13/10876) am 29. Mai zu. Die Regelung sieht unter anderem vor, daß bei öffentlichen Vergabeverfahren andere oder weitergehende Anforderungen an die Auftragnehmer als die im Gesetz genannten (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) auch dann gestellt werden dürfen, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollten weitergehende Anforderungen an Bieter nur durch Bundesgesetz möglich sein.
Dagegen hatte sich der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluß vom 8. Mai (13/10711) mit der Begründung gewandt, durch eine Öffnungsklausel könne etwa eine angemessene Berücksichtigung von tarifvertragstreuen, ausbildenden und frauenfördernden Betrieben möglich gemacht werden, wie dies in den Ländern zum Teil bereits geregelt sei. Auch seien derartige besondere Bedingungen durch EG-Recht nicht ausgeschlossen.
Ferner hatte sich der Vermittlungsausschuß dafür ausgesprochen, daß die bereits bestehenden Regelungen, die andere oder weitergehende Anforderungen an die Auftragnehmer vorsehen, bis zum 30. Juni 2000 fortgelten, auch wenn sie nicht im Rang eines formellen Bundes- oder Landesgesetzes stehen. Voraussetzung soll allerdings sein, daß diese untergesetzlichen Vergabebestimmungen mindestens seit dem 1. Juni 1998 existieren.
Darüber hinaus wird den Ländern bei der Besetzung der Vergabeprüfstellen und Vergabekammern mehr Spielraum gewährt. Als Vorgabe für die Besetzung der Vergabekammern soll nur gelten, daß mindestens ein Mitglied zum Richteramt befähigt ist und nach Möglichkeit das Vergabewesen gut kennt. Außerdem wird den Ländern die Möglichkeit gemeinsamer Nachprüfungsbehörden eingeräumt.
Das Vergaberechtsänderungsgesetz gibt Bietern durch ein zweistufiges Verfahren bei öffentlichen Aufträgen einen Rechtsanspruch, daß die zu ihrem Schutz erlassenen Vorschriften von den Vergabestellen eingehalten werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801047a
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