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Juni 01/1998
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N. Geis

Norbert Geis, CDU/CSU

Sichere gesetzliche Grundlage

"Die Polizei und die Justiz erhalten mit der Gen-Datei ein hervorragendes Instrument zur Verbrechensbekämpfung."

Am 17. April wurde die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt gestartet. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel zur schnellen und sicheren Identifizierung von Wiederholungstätern. Von bekannten Tätern wird eine DNA-Analyse erstellt und die so gewonnene Formel in der Datei beim BKA gespeichert. Hat der zunächst noch unbekannte Täter Spuren in Form von Körperflüssigkeit und Gewebeteilen hinterlassen, können diese mit modernster Technik analysiert und mit den in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Formeln verglichen werden. So ist es möglich, den Wiederholungstäter schnell zu fassen und zu überführen. Die Polizei und die Justiz erhalten mit der Gen-Datei ein hervorragendes Instrument zur Verbrechensbekämpfung. Dies gilt insbesondere für die Sexualdelikte, durch die Eltern und Kinder in hohem Maße verunsichert und die Menschen in unserem Land immer wieder aufgewühlt werden. Zugleich entfaltet die Datei eine vorbeugende Wirkung, weil potentielle Täter mit einer schnelleren und sichereren Identifizierung rechnen müssen.
Es ist sichergestellt, daß nur jener kleine Teil DNA analysiert werden darf, der für die Identifizierung erforderlich ist. Das Ausgangsmaterial wird nach der Analyse vernichtet. Es geht nicht darum, alle DNA-Daten des Täters zu speichern, sondern nur die Daten festzuhalten, die für die Identifizierung notwendig sind. Nur der "genetische Fingerabdruck" ist von Interesse.
Die Erhebung der Daten erfolgt nach den strengen Regeln der Strafprozeßordnung. Nur in den dort eröffneten Möglichkeiten darf überhaupt ein "genetischer Fingerabdruck" genommen werden. Anders verhält es sich bei der Errichtung und dem Betrieb der Datei. Die gesetzliche Basis hierfür findet sich in ß 8 VI des BKA-Gesetzes, das am 1.8.1997 in Kraft getreten ist. Es enthält umfangreiche Vorschriften zum Datenschutz und bietet für die DNA-Analyse-Datei eine ausreichende und sichere gesetzliche Grundlage. Die Behauptung, für die Errichtung und den Betrieb sei eine eigene, über das BKA-Gesetz hinausgehende gesetzliche Grundlage notwendig, ist unrichtig.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801070a
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