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September 08/2000
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SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

Wirtschaftlichkeit bei allen Maßnahmen prüfen

(as) Die Sozialversicherungsträger sollen verpflichtet werden, angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei allen finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt ( 14/4053). Weiter heißt es, in geeigneten Bereichen solle künftig eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Dieser komme als Informations-, Steuerungs- und Kontrollinstrument im Rahmen der erhöhten Bewirtschaftungsfreiheit eine erhebliche Bedeutung zu.

Laut Regierung entlastet die Flexibilisierung die Haushalte der Sozialversicherung. Die mit der Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung verursachten Ausgaben könnten ausgeglichen werden, indem der Mitteleinsatz optimiert werde. Die bundesgesetzliche Regelung sei notwendig, um das Haushaltsrecht in der Sozialversicherung wie bisher zu vereinheitlichen. Wegen der Finanzausgleiche zwischen Sozialversicherungsträgern und den Bundeszuschüssen seien einheitliche Grundlagen, die nur durch den Gesetzgeber geschaffen werden können, unverzichtbar.

Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, eine Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung zu ändern. Danach soll die bisherige Grenze, bis zu der sich ein Besitzer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung befreien lassen kann, von 0,12 auf 0,25 Hektar angehoben werden. Zur Begründung heißt es, die momentan gültige Grenze habe sich als zu niedrig und nicht praktikabel erwiesen.

Die Bundesregierung erklärt dazu in ihrer Gegenäußerung, sie stehe der Tendenz, Nutzern von landwirtschaftlichen Kleinflächen erweiterte Befreiungsmöglichkeiten einzuräumen, positiv gegenüber. Sie strebe eine noch höhere Grenze für die Befreiung von der Versicherungspflicht an. Ziel sei es, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0008/0008054c
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