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April 04/2001
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Bedingungen für Verkehrsbeihilfen abgrenzen

(wi) Der Wirtschaftsausschuss hat sich am 28. März dafür ausgesprochen, dass sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen über eine EU-Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die Koordinierung des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und der Binnenschifffahrt für eine bestimmte Abgrenzung der Bedingungen einsetzt, unter denen Beihilfen an Güterverkehrsunternehmen für die Nutzung der Infrastruktur gewährt werden können.

Einen Entschließungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu dem Verordnungsvorschlag (Rats-Dok. Nr. 10166/00) beschloss das Gremium mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen und der PDS. Die Befreiung von der Pflicht, die Beihilfen in Brüssel anzumelden, sollte den Fraktionen zufolge nicht daran anknüpfen, dass Netz und Betrieb der Infrastruktur in einer Hand liegen, sondern auf den "diskriminierungsfreien Zugang" abstellen. Dabei sollten Schwellenwerte festgelegt werden, für die eine Anzeigepflicht grundsätzlich entfällt.

Diskriminierungsfreie Nutzung

Das "nicht offene Verfahren" der beschränkten Ausschreibung nach einem europaweiten öffentlichen Teilnahmewettbewerb müsse mit dem gemeinsamen Markt vereinbar bleiben, betonen SPD und Bündnisgrüne. Für die Zulässigkeit von Infrastrukturbeihilfen müsse die diskriminierungsfreie Nutzung der Schienen ausreichen. Die Beihilferegelung sollte nach dem Willen der Fraktionen acht Jahre dauern, um den Infrastrukturbetreibern ausreichend Investitionssicherheit zu geben.

Eindeutig zu regeln sei, ob Betriebsbeihilfen auch für grenzüberschreitende Verkehre zulässig sind. Für die Ermittlung der Wegeentgelte müsse die Vollkostendeckung zu Grunde gelegt werden, heißt es in der Ent-schließung weiter.

Ziel des Verordnungsvorschlags der EU ist es, Unterschiede zur beseitigen, welche die Wettbewerbsbedingungen auf dem Verkehrsmarkt verfälschen könnten. Er enthält Regelungen zur Vereinfachung und Präzisierung der Vorschriften sowie umfangreiche Ausnahmeregelungen für Beihilfen an die Infrastrukturbetreiber für den Ausbau und den Betrieb der Verkehrsinfrastruktur.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104045a
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