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Mai 05/2001
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Reisende bei Insolvenz desVeranstalters besser schützen

(re) Der Schutz von Reisenden vor Insolvenz des Veranstalters soll nach Angaben der Bundesregierung noch konsequenter ausgestaltet werden. Die Regierung hat dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (14/5944) vorgelegt.

So sollen die bei Buchung der Reise ausgegebenen Sicherungsscheine künftig nach einheitlichen Vorgaben erstellt werden. Reisende müssten ohne großen Aufwand feststellen können, ob der Veranstalter seinen rechtlichen Verpflichtungen genügt, so die Regierung.

Sie erläutert, laut BGB seien Reiseveranstalter verpflichtet, sicherzustellen, dass bei Insolvenz ihre Kunden den Reisepreis zurückerhalten und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet bekommen. Diese Verpflichtung könne wahlweise durch eine Versicherung oder durch eine Bankbürgschaft erfüllt werden, was Reisenden durch Aushändigung eines solchen Sicherungsscheines nachgewiesen werden müsse. Diese deutsche Lösung werde auch weder durch einen Bericht der EU-Kommission zur so genannten Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) noch durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes in Frage gestellt.

Als bedenklich bezeichnet die Regierung allerdings die gegenwärtige Praxis, bei der Sicherungsscheine zum Teil auf der Rückseite der Flugtickets oder an anderer Stelle abgedruckt und somit für Reisende nicht ohne Weiteres auffindbar seien. Dies gelte zumal dann, wenn der Veranstalter umfangreiche Haftungsausschlüsse anzeige, die Reisenden oft nicht einmal zur Kenntnis kämen.

Diese Möglichkeit eines Haftungsausschlusses soll nach weiteren Angaben deshalb künftig eingeschränkt werden. Soweit Versicherer nämlich anstrebten, Einwendungen, die ihnen aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber dem Veranstalter zuständen, dem Reisenden entgegenhalten zu können, könne dies zu einem ausgehöhlten Insolvenzschutz führen. Dies gelte um so mehr, als der Reisende keinen Einblick in das Verhältnis zwischen Versicherer und Veranstalter habe und somit keine Möglichkeit festzustellen, ob im konkreten Fall Versicherungsschutz gegeben sei. Die Regierung strebt im Übrigen an, gegen so genannte "schwarze Schafe" der Reisebranche nicht nur mit Mitteln des Gewerbe- und Wettbewerbsrechts, sondern auch über einen Ordnungswidrigkeitentatbestand vorzugehen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0105/0105059c
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