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07/2001
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GESETZ ZU ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN BESCHLOSSEN

Die Kosten und Erlöse den jeweiligen Bereichen zuordnen

(fi) Der Bundestag will die Transparenz in den finanziellen Beziehungen zwischen Staat und öffentlichen Unternehmen steigern. Dazu hat er am 28. Juni wortgleiche Gesetzentwürfe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/5956) und der Bundesregierung ( 14/6280) in der am 27. Juni einstimmig bei Enthaltung der PDS vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 14/6460) angenommen.

Hintergrund ist, dass die Änderung der EU-Richtlinie über die Transparenz dieser Beziehungen bis Ende Juli dieses Jahres umgesetzt sein muss. Diese Änderungsrichtlinie hat den Angaben zufolge zum Ziel, der EU-Kommission die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen zu erleichtern, die auf öffentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und dafür Beihilfe erhalten, gleichzeitig aber in weiteren Geschäftsbereichen unter Marktbedingungen mit anderen Unternehmen konkurrieren. Hier kann es laut Regierung zu Quersubventionen aus dem geschützten oder finanziell unterstützten Bereich in den Wettbewerbsbereich kommen, die mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar seien.

Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung bis Anfang 2002 die unterschiedlichen Geschäftsbereiche trennen, alle Kosten und Erlöse objektiv und einheitlich zurechnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme betont, die Richtlinie verlange nur, dass alle Kosten und Erlöse auf der Basis einheitlicher und objektiver Kostenrechnungsgrundsätze zugeordnet werden. Von einer Zuordnung "zu den jeweiligen Bereichen" sei nicht die Rede. In ihrer Gegenäußerung hielt die Regierung jedoch die Zuordnung aller Kosten und Erlöse "zu den jeweiligen Bereichen" für eine Voraussetzung dafür, dass das Gesetz Quersubventionen zwischen unterschiedlichen Bereichen transparent macht.

Im Finanzausschuss unterstrichen SPD und Bündnisgrüne, dass wegen der Untergrenze für die Anwendbarkeit des Gesetzes von 40 Millionen Euro Umsatzerlös beziehungsweise einer Bilanzsumme von 800 Millionen Euro bei Kreditinstituten nur wenige Unternehmen betroffen seien.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0107/0107025d
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