Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2001 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 08/2001 >
08/2001
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Gesetzgebung

Wie ein Gesetz entsteht

Von der Gesetzesinitiative zum Bundesgesetzblatt

Zustimmungsgesetze können nur mit Zustimmung des Bundesrates wirksam werden. Verweigert der Bundesrat einem zustimmungsbedürftigen Gesetz seine Zustimmung, so ist das Gesetz gescheitert. Dabei handelt es sich vor allem um Gesetze, die Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltungszuständigkeit der Länder haben. Auch verfassungsändernde Gesetze sind zustimmungsbedürftig.

Einspruchsgesetze sind alle übrigen Gesetze, für die im Grundgesetz eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates nicht vorgesehen ist. Bei Einspruchsgesetzen besteht die äußerste Möglichkeit der Einflussnahme des Bundesrates darin, dass er Einspruch einlegt. Dieser kann jedoch mit entsprechender Mehrheit vom Bundestag zurückgewiesen werden.

Um die Zahl der Einsprüche und Zustimmungsverweigerungen so gering wie möglich zu halten, sieht das Grundgesetz ein Vermittlungsverfahren im Vermittlungsausschuss vor. Bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss er den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei Zustimmungsgesetzen kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn er mit dem Inhalt eines Gesetzes nicht einverstanden ist.

Auch Bundestag und Bundesregierung haben bei Zustimmungsgesetzen das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Vermittlungsausschuss kann den Gesetzesbeschluss des Bundestages bestätigen oder vorschlagen, das Gesetz aufzuheben oder zu ändern. Hat der Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, das Gesetz aufzuheben oder zu ändern, so muss sich der Bundestag erneut mit dem Gesetz befassen.

Von der Gesetzesinitiative zum Bundesgesetzblatt - Übersicht

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0107b/0108030
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion