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01/2002
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STÄDTEBAU

Bundesmittel mit Beiträgen von Eigentümern gleichstellen

(vb) Bundesmittel aus dem Investitionsprogramm "Stadtumbau Ost – für lebenswerte Städte und attraktives Wohnen", die als Fördermittel in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten eingesetzt werden, sollen ebenso wie die einfließenden Länder- und Gemeindemittel bei der Bemessung von Ausgleichsleistungen eigenen Aufwendungen der Grundstückseigentümer gleichstehen.

Eine solche Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen fordert die PDS-Fraktion in einem Antrag ( 14/7794).

Nach dem Baugesetzbuch haben die Eigentümer von Grundstücken, die in Sanierungsgebieten liegen, zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der dem höheren Bodenwert auf Grund der Sanierung entspricht, so die Fraktion. Die Bodenwerterhöhung bestehe aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwicklung nicht stattfinden würde, und dem Bodenwert, der sich durch die tatsächliche Neuordnung des Sanierungs- oder Entwicklungsgebietes ergibt. In der Verwaltungsvereinbarung sei festgelegt, heißt es weiter, dass die Fördergebiete förmlich abzugrenzen sind. Diese Abgrenzung führe aber dazu, dass die Eigentümer zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden können. Die Zahlungspflicht fällt nach Angaben der Fraktion in einen Zeitraum, in dem die demographische Entwicklung besonders "massiv durchschlägt", die Leerstände besonders stark ansteigen und die Vermieter außerordentlich belastet werden. Zwar gebe es zur Abmilderung Regelungen, die Tilgungsdarlehen und Freistellungen ermöglichen. Diese seien aber nicht ausreichend, weil sie bereits einen Anspruch der Gemeinden gegenüber den Grundstückseigentümern voraussetzen. Ein Zahlungsanspruch sollte nach Meinung der Abgeordneten von vornherein nicht entstehen, um die Grundstückeigentümer nicht erst in die Lage zu bringen, Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt zu sein, gegen die Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0201/0201073a
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