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Details im Bundestag

Fluchtwege

Fluchtwege

Der Gesetzgeber fordert, dass öffentliche Gebäude jederzeit und ohne Hilfsmittel verlassen werden können. Er sagt nichts über die Gründe, die zur Flucht führen mögen: Liebeskummer, Rauchentwicklung, Ärger mit dem Chef. Wo hört die private Katastrophe auf und beginnt die öffentliche? Der Forderung des Gesetzgebers muss der Betreiber öffentlicher Gebäude mit Fluchtwegen und Notausgängen gerecht werden. Sie müssen da sein, sollten im besten Fall aber den Gesamteindruck nicht stören. Ein schönes Gebäude muss schön bleiben können.

Geht das? Und können trotzdem alle Anforderungen erfüllt, kann jede Vorgabe eingelöst werden?

Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf kurzem Weg ins Freie führen. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen und dürfen nicht verschlossen werden. Schlüsselkästen sind verboten, Schiebe-und Drehtüren nicht gestattet. Fluchtwege und Notausgänge sind nach der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat an geeigneter Stelle angebracht und dauerhaft zu sein. Fluchtwege brauchen Sicherheitsbeleuchtung. Treppenhäuser sind in der Regel in feuerbeständiger Bauweise zu errichten.

Der Zielkonflikt heißt, schreiben die Firmen für Sicherheitstechnik, Fluchtweg kontra Zutrittskontrolle. Bei ihnen wird der Zielkonflikt zur Auftragslage. Beim Architekten bleibt es ein Zielkonflikt.

Fluchtwege
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Text: Kathrin Gerlof
Fotos: Studio Kohlmeier

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0209/0211010a
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