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Ausschuss setzt sich für Maurermeister
ein
Tilgung eines Ausbildungskredits
Petitionen. Ein Maurermeister soll sein
Berufsförderungsdarlehen an die Deutsche Ausgleichsbank (DtA)
nicht zurückzahlen müssen. Dafür hat sich der
Petitionsausschuss am 26. Januar eingesetzt und die entsprechende
Eingabe einstimmig dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit (BMWA) "zur Erwägung" überwiesen. Der Petent hatte
nach eigenen Angaben 1994 eine Weiterbildung zum Maurermeis-ter
absolviert und dazu einen Förderkredit von der DtA erhalten.
Nach Beendigung der Weiterbildung sei er im Juni 1996 Opfer einer
Gewalttat geworden.
Danach habe er nicht mehr als Maurermeister arbeiten
können. Deshalb sei er zum Bauzeichner umgeschult worden,
beziehe aber derzeit Arbeitslosenhilfe. Daher sei es ihm nicht
möglich, den Förderkredit an die DtA zurückzuzahlen.
Die Bank sei nicht bereit, auf ihre Forderungen zu verzichten,
obwohl in den Richtlinien des BMWA geregelt sei, dass bei Tod und
Berufsunfähigkeit das Darlehen erlassen werde könne. Bei
ihm liege eine Berufsunfähigkeit vor, so der Petent.
Bei der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen
Prüfung führte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte aus, dass der Petent zwar den Beruf als Maurer nicht
mehr ausüben könne, berufsunfähig sei er jedoch im
Sinne des Paragraf 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuch nur
bis zum Ende der Umschulungsmaßnahme gewesen. Die für die
Rente zuständige Landesversicherungsanstalt Westfalen kam zum
Ergebnis, dass dem Antrag des Petenten auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nicht entsprochen werden könne, da der
Petent weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Das
Leistungsvermögen sei zwar herabgesetzt, jedoch sei der Petent
mit der ihm verbleibenden Leistungsfähigkeit noch in der Lage,
mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig zu
sein. Auch das BMWA kam zu dem Ergebnis, dass lediglich bis zum
Ende der Umschulungsmaßnahme Berufsunfähigkeit vorgelegen
habe und somit für den Petenten über das Ende der
Umschulungsmaßnahme hinaus keine Berufsunfähigkeit durch
rechtskräftigen Bescheid festgestellt worden sei.
Für den Petitionsausschuss hingegen war kein Grund
erkennbar, weshalb für die Entscheidung über den Verzicht
auf die Rückforderung von Fördermitteln der Begriff
"Berufsunfähigkeit" ausschließlich auf eine Terminologie
aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt werde. Nach
seiner Auffassung müsste bei der Auslegung der
Berufsunfähigkeit in den Förderrichtlinien auf die Frage
abgestellt werden, ob der Betreffende den geförderten Beruf
ausüben kann oder nicht.
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