|
|
hau
Der Ball liegt jetzt beim
Vermittlungsausschuss
Antidiskriminierungsgesetz gestoppt
Das Antidiskriminierungsgesetz der Bundesregierung steht vor dem
Aus. Der Bundesrat verweigerte der Vorlage am 8. Juli seine
Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Das Gesetz soll
die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht
umsetzen. Es verbietet Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer
Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter
oder sexueller Identität. Opfer sollen auf Schadenersatz
klagen können, wobei der Beklagte nachweisen muss, das er
nicht diskriminiert hat.
Für Baden-Württembergs Sozialminister Andreas Renner
(CDU) ist der Gesetzentwurf "eine weitere Posse rot-grüner
Gesellschaftspolitik". In der Zielrichtung des Schutzes von
Benachteiligten in der Gesellschaft vor Diskriminierung stimme man
zwar grundsätzlich überein. Rot-Grün habe jedoch ein
kosten-trächtiges und bürokratisches Monstrum geschaffen,
das mehr Schaden anrichten werde, als es den Betroffenen nutzen
könne, so Renner. Nicht zum ersten Mal gehe die
Bundesregierung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien deutlich
über die Vorgaben hinaus.
Nach den Worten Renners wird damit in die Vertragsfreiheit, eine
der "Grundfesten unserer Rechtsordnung", eingegriffen. Besondere
Sorge bereitet ihm nach eigener Darstellung der Bereich des
Arbeitsrechts. Arbeitgeber würden einem hohen Prozessrisiko
ausgesetzt, wenn die Behauptung eines abgewiesenen Bewerbers
genüge, er sei aus einem der im Gesetz festgeschriebenen
Diskriminierungsgründe abgelehnt worden. Es sei daher
nachvollziehbar, so der Minister weiter, wenn ein Handwerker lieber
niemanden einstelle, als sich nachher vor Gericht mit den
juristischen Profis von Interessenverbänden
auseinanderzusetzen.
Bundessozialministerin Renate Schmidt (SPD) verteidigte das
Gesetz. Die EU habe in ihren Richtlinien Regelungen verlangt, die
eine abschreckende Wirkung hätten. Dem sei man nachgekommen.
Diskriminierungsschutz sei im Übrigen im Sinne des
Grundgesetzes. Dies sehe zum Beispiel einen gesonderten Schutz
für Behinderte vor. Auch in anderen Ländern gebe es diese
Art von Rechtschutz für spezielle Gruppen, so Renate Schmidt,
ohne das es dort zu einem Zerfall der Wirtschaft gekommen sei.
Für die meisten Unternehmer wie auch Institutionen in
Deutschland werde sich ohnehin nichts ändern, da sie schon
lange Diskriminierungsschutz praktizierten.
Der Bundesrat forderte, das Gesetz auf Diskriminierungen
aufgrund der Reasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu
beschränken. Gestrichen werden solle eine Bestimmung, wonach
ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot
mit einem Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang)
sanktioniert wird. Dies habe die EU nicht zwingend vorgegeben.
Rechtspolitisch verfehlt ist aus Sicht der Länderkammer auch
eine Regelung, wonach Schadensersatzansprüche an die
Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden
können.
Weitere geforderte Klarstellungen betreffen das Verhältnis
zu anderen Schutzgesetzen, vor allem zum Kündungsschutzgesetz,
sowie die Definition von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum
Schutz vor unzulässiger Benachteiligung ergreifen muss. Auch
müsse herausgestellt werden, dass Schadensersatz nur dann zu
zahlen ist, wenn der Arbeitgeber eine Pflicht verletzt hat und dies
zu einer Benachteiligung führte. Die Länderkammer wandte
sich ferner gegen ein Klagerecht des Betriebsrates und trat
für eine Änderung der Bestimmungen zur Beweislast
ein.
Zurück zur
Übersicht
|