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Immunität

Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.

Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181512
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