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237/1999
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CDU/CSU WILL STIFTUNGSRECHT NEU REGELN (ANTRAG)

Berlin: (hib/VOM-ku) Die CDU/CSU-Fraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Entwurf für ein Bundesstiftungsgesetz und zur Reform des Stiftungssteuerrechts vorzulegen ( 14/2029). Die Fraktion will den Begriff "Stiftung” bei Neugründungen auf Gemeinwohl orientierte Vorhaben begrenzen.

Für Stiftungen soll ein Register nach Vorbild des Vereins- und Handelsregisters eingeführt werden. Die Eintragung soll für die Errichtung der Stiftung ausreichen. Ermöglicht werden sollten auch Stiftungen auf Zeit.

Den Stiftern will die Fraktion zu Lebzeiten das Recht einräumen, den Stiftungszweck und den Namen der Stiftung zu ändern. Ab einer bestimmten Größenordnung sollten die Stiftungen verpflichtet werden, einen Jahresbericht zu veröffentlichen, in dem sie der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Verwendung der Stiftungserträge und die finanzielle Entwicklung der Stiftung ablegen.

Von der Stiftungsaufsicht auszunehmen seien die gerichtlichen Stiftungen. Bestehende Organisationen, die sich als Stiftung bezeichnen, sollten Bestandsschutz genießen.

Das Bundesstiftungsgesetz sollte die Registrierung und Aufsicht über Stiftungen bürgerlichen Rechts durch die Selbstverwaltungskörperschaften öffentlichen Rechts ermöglichen. Körperschaftlich organisierte Stiftungen (Stiftung e.V.

und Stiftung GmbH) sowie nicht rechtsfähige Stiftungen sollten Mitglieder dieser Selbstverwaltung werden können, heißt es in dem Antrag. Darüber hinaus will die Fraktion mit einer umfassenden Steuerreform private Einkommen und Unternehmenserträge deutlich entlasten, um zugleich die Verfügbarkeit privater Mittel zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu erhöhen.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Organisationen muss der Fraktion zufolge zwischen der jetzigen Regelung (maximal zehn Prozent des steuerpflichtigen Einkommens) und der weithin geforderten völligen Abszugsfähigkeit neu geregelt werden.

Als vertretbaren Mittelweg sieht die Union die Verdoppelung der Abszugsfähigkeit auf einheitlich 20 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Die Möglichkeit, Betriebsvermögen steuerfrei in Stiftungen einzubringen, sollte ihrer Meinung nach erweitert werden.

Grundstücke, die an eine gemeinnützige Stiftung übertragen werden, will die Fraktion von der Grunderwerbsteuer freistellen. Auch sollten Zuwendungen an eine solche Stiftung die Erbschaftsteuerschuld in Höhe des Betrages mindern, den der Erbe zusätzlich zu zahlen hätte, wenn die Zuwendung an die Stiftung nicht erfolgt wäre.

Ferner sollten sich gemeinnützige Stiftungen am Aufbau anderer gemeinnütziger Stiftungen beteiligen können. Um ein Grundstockvermögen einer Stiftung aufbauen zu können, sollte in den ersten drei Jahren nach Errichtung der Stiftung auf die Ausschüttung von Erträgen verzichtet werden können.

Die steuerunschädliche Rücklagenbildung sollte von einem Viertel auf ein Drittel der Einnahmen angehoben werden, verlangt die CDU/CSU. Zur Begründung heißt es, das geltende Stiftungsrecht stelle ein "Regelungsdickicht” dar, das kaum überblickt werden könne.

Es beruhe auf zehn Normen des Bundesrechts und 478 Gesetzesnormen des Landesrechts. Die besondere Bedeutung der Stiftung bürgerlichen Rechts sehen die Abgeordneten darin, dass das vom Stifter eingebrachte Vermögen auf Dauer an den von ihm festgelegten Zweck gebunden ist.

Damit biete die Stiftung eine einzigartige Gestaltungsfreiheit. Um eine ausgereifte Stiftungskultur zu entwickeln, müssten die rechtlichen Rahmenbedingungen einfach, transparent, flexibel, einheitlich und wirksam sein.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9923703
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