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042/2001
Stand: 14.02.2001
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"Genetische Untersuchung von Spurenmaterial bedarf richterlicher Anordnung"

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung hat ihre Auffassung unterstrichen, es bedürfe einer richterlichen Anordnung, um am Tatort eines Verbrechens aufgefundenes Spurenmaterial wie beispielsweise Speichel oder Sperma molekulargenetisch untersuchen zu lassen und das Ergebnis in der DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamtes (BKA) zu speichern. Entscheidungen mehrerer Landgerichte, wonach bei am Tatort aufgefundenen Spuren, die keinen konkreten Tatverdächtigen zugeordnet werden könnten, kein Eingriff in subjektive Rechte vorliege und deshalb eine richterliche Anordnung der gentechnischen Untersuchung nicht erforderlich sei, widersprächen dem Gesetzeswortlaut. Sie werde deshalb in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen, um die Strafprozessordnung im Sinne des geltenden Rechts zu präzisieren.

Die Regierung widerspricht damit der Auffassung des Bundesrates, der seinerseits in einem Gesetzentwurf ( 14/5264) verlangt, dass eine solche molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial künftig auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden kann. Zur Begründung führt die Länderkammer an, Ergebnis einer solchen Untersuchung von Spuren sei ein DNA-Identifizierungsmuster, das keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Spurenverursachers zulasse. Es ermögliche es aber, dieses Identifizierungsmuster mit anderen Mustern zu vergleichen, die bereits in der BKA-Analysedatei gespeichert seien. Immer wieder, so die Argumentation, könnten Schwerverbrecher, die am Tatort eine DNA-Spur wie beispielsweise Speichel an Zigarettenkippen oder Sperma hinterlassen hätten, auf diese Weise überführt werden. Diese Erfolge würden nunmehr durch eine Zersplitterung der landgerichtlichen Rechtsprechung in Frage gestellt. Diese Situation könne nur durch den Gesetzgeber überwunden werden.

Die Regierung untermauert ihre gegenteilige Auffassung damit, in der Bevölkerung anzutreffende Vorbehalte gegen die Gentechnik hätten 1997 dazu geführt, die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung auch für aufgefundenes Spurenmaterial ebenso wie für die Entnahme von Vergleichsproben bei Beschuldigten in das Gesetz aufzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, so die Regierung, dass sich diese Vorbehalte zwischenzeitlich in einem solchen Maße abgeschwächt hätten, dass eine Änderung auch nur in Teilbereichen gerechtfertigt erscheine. Auch die nichtabsehbare Entwicklung der Gentechnik gebiete es weiterhin, Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch verfahrenssichernde Maßnahmen wie dem Richtervorbehalt Rechnung zu tragen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_042/02
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