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108/2001
Stand: 10.04.2001
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Knapp 15.000 Ostdeutsche sind in der Künstlersozialversicherung

/Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Rund 14.770 Künstler und Publizisten aus den neuen Ländern sind in der Künstlersozialversicherung versichert. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5864) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/5601).

Das seien rund 13 Prozent aller Versicherten der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialkasse (KSK) ist den Angaben zufolge die gesetzliche Einzugsstelle für die Beiträge der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten Künstler und Publizisten.

Ferner ziehe sie die Abgaben der abgabepflichtigen Verwerter sowie den Bundeszuschuss ein, die sie mit den Beitragsanteilen der Versicherten an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiterleite. Auch prüfe sie die Eigenschaft als Künstler oder Publizist und die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Nach geltendem Recht sei die KSK eine Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die das Künstlersozialversicherungsgesetz für den Bund umsetzt. Am 1. Juli 2001 werde die KSK wieder in die Bundesverwaltung zurückkehren und der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven als "Abteilung KSK" angegliedert werden.

Für die abgabepflichtigen Verwerter besteht nach Regierungsangaben eine Meldepflicht, der diese "überwiegend" nachkämen. Die KSK kläre die Verbände der Verwerter über die Pflichten nach dem Gesetz auf und nutze Informationen der Verbände für die Erfassung der Verwerter. Auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland wie inländische Verwerter tätig werden, seien abgabepflichtig, so die Regierung.

Musikvereine seien nur in Ausnahmefällen abgabepflichtig, etwa wenn sie mehr als zwei Mal im Jahr Eintritt bei Veranstaltungen verlangen und Honorare an Solisten zahlen oder wenn sie eine Ausbildungseinrichtung betreiben, die mit einer Musikschule vergleichbar ist. Nach der kürzlich beschlossenen Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird die Abgabepflicht erst begründet, wenn mehr als drei Veranstaltungen im Jahr stattfinden.

Die versicherten Künstler und Publizisten sind bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie den Kranken- und Pflegekassen versichert und erhalten von diesen im Versicherungsfall die gesetzlichen Leistungen wie sonstige Versicherte auch, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_108/04
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