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217/2001
Stand: 08.08.2001
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Regierung: Keine Anhaltspunkte für Misshandlungen von Asylbewerbern

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass bei 63 in die Türkei abgeschobenen Personen Misshandlungen durch die dortige Polizei zu befürchten waren oder stattgefunden haben, erklärt sie in der Antwort ( 14/6765) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/6661). Es wird bestätigt, dass sich sechs der insgesamt 63 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen unmittelbar nach Ankunft in Istanbul einer längeren Befragung durch türkische Behörden unterziehen mussten. Bei vier Personen sei die Verbüßung einer Haftstrafe in Deutschland Gegenstand der Befragung durch die türkische Rauschgiftpolizei gewesen. In zwei anderen Fällen sei eine Überstellung an den Oberstaatsanwalt wegen fehlender türkischer Ausweisdokumente erfolgt. In allen Fällen habe es nach Kenntnis der Regierung eine Freilassung aus dem Polizeigewahrsam innerhalb von 24 Stunden gegeben.

Über eine kurdische Volkszugehörigkeit der zurückgeführten Personen liegen laut Antwort keine Erkenntnisse vor. Bei der Abschiebung, die von 56 Beamten des Bundesgrenzschutzes begleitet wurde, sei es vorher mehrfach zu Fesselungen an Händen und Füßen gekommen. Dies sei zur Sicherung der Rückführung erfolgt, da einige Personen zuvor Widerstand angekündigt hätten und als gewalttätig bekannt gewesen seien. Nach dem Start seien die Fesselungen entfernt worden, da sich aus dem Verhalten der Rückzuführenden keine weitere Gefährdung ergeben habe. Im Übrigen gehe das Auswärtige Amt ausführlich auch auf die Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr ein. Dabei wird betont, es sei nicht Ziel und Zweck des deutschen Ausländer- und Asylrechts, strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen ausländische Straftäter in deren Heimatstaat zu vereiteln. Soweit es sich dabei jedoch um eine Verfolgung mit politischem Hintergrund handele, werde dies vorher im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_217/01
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