Liechtenstein nicht mehr auf "schwarzer Liste" wegen Geldwäsche
Berlin: (hib/VOM) Die bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angesiedelte Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering", FATF) hat Liechtenstein bereits im vergangenen Juni von der "schwarzen Liste" der so genannten "nicht kooperierenden Staaten" genommen. Daran erinnert die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/7960) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/7739) zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, die auf anynomisierten Scheingesellschaften und Stiftungen beruht. Das Land sei ein Jahr zuvor auf die Liste gesetzt worden, weil wesentliche internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht erfüllt gewesen seien, so die Regierung. Diesen Beschluss habe Deutschland als FATF-Mitglied aktiv unterstützt. Die damalige Entscheidung habe auch auf der Nichttransparenz des liechtensteinischen Gesellschafts- und Stiftungsrechts und dessen Nutzbarkeit für Geldwäschezwecke beruht. Liechtenstein habe inzwischen aber sein Anti-Geldwäscherecht den internationalen Standards angepasst. Nach diesen neuen Vorschriften seien auch bei Stiftungen liechtensteinischen Rechts die wirtschaftlich Berechtigten, also die "Hintermänner" der Stiftungen, offen zu legen. Die Behörden des Alpenstaates seien damit befasst, von den Treuhändern der Stiftungsgründer die Feststellung aller wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Der Erfolg dieses Vorgehens entscheide darüber, so die Regierung, ob Liechtenstein wieder auf die "schwarze Liste" gesetzt werden müsse.
Weiter heißt es in der Antwort, als Ergebnis von zwei Seminaren zu Finanzsanktionen 1998 und 1999 im schweizerischen Interlaken sei dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im vergangenen Oktober ein Handbuch vorgestellt worden, das ein "Modellgesetz" enthalte, welches als Richtschnur für eine "wirksame Umsetzung" von Sanktionen auf nationaler Ebene dienen könne. Die meisten Mitgliedstaaten der UNO verfügten anders als Deutschland bislang nicht über entsprechende gesetzliche Regelungen. Auch seien Elemente zu einer "zielgenaueren Formulierung von Sanktionsresolutionen der Vereinten Nationen" vorgelegt worden. Bei diesem Handbuch handele es sich aber lediglich um unverbindliche Empfehlungen, heißt es weiter. Bereits 1999 und 2000 habe die UNO eine Reihe von Sanktionen gegen die Taliban und ihnen nahestehende Personen wie Osama Bin Laden verhängt, teilt die Regierung mit. Das dazu gehörige Finanzembargo
beinhalte Kontensperrungen und Verfügungsverbote gegenüber einigen namentlich genannten Personen, Einrichtungen und Unternehmen.