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076/2002
Stand: 20.03.2002
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Gemeinwohlgefährdung und Transparenz im Stiftungsrecht in der Kritik

Rechtsausschuss/

Berlin: (hib/GEH) Für die Aufhebung des Begriffes "Gemeinwohlgefährdung" als ein im Gesetz genannter Ablehnungsgrund bei der Genehmigung eines Stiftungsgeschäfts haben sich einige Gutachter anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses ausgesprochen. Hierfür standen ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Stiftungsrechts der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/8277) sowie ein Gesetzesvorhaben der FDP für eine Reform des Stiftungszivilrechts ( 14/5811) zur Beratung. Der Sachverständige Axel Freiherr von Campenhausen, Vorsitzender des Bundesverbandes deutscher Stiftungen, wies darauf hin, dass die Begriffe der "Gesetzwidrigkeit" und der "Sittenwidrigkeit" ausreichen würden. Auch der Sachverständige Peter Rawert plädierte für die Formulierung "rechtswidrig" anstatt gemeinwohlgefährdend. Der Sachverständige Bernd Andrick fand hingegen, dass der Begriff der Gemeinwohlgefährdung "zutreffend" sei. Er könne nicht auf die Details des 50-seitigen Rechtsurteils im Verfahren der Partei "Die Republikaner" anlässlich der Gründung der parteinahen Franz-Schönhuber-Stiftung zurückkommen, das den Begriff der Gemeinwohlgefährdung damals begründet habe. Der Begriff sei "feinsinnig, im Sinne des Rechtes".

Die Sachverständigen Rainer Sprengel und Rupert Graf Strachwitz, beide aus dem Maecenata-Institut für Dritter-Sektor-Forschung, kritisierten außerdem, dass der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis90/Die Grünen nicht genug Transparenz über das Stiftungsgeschäft ermögliche. Dem Anspruch der Zivilgesellschaft, zu wissen was gemeinnützige Stiftungen tun, würde der Gesetzentwurf nicht Rechnung tragen, sagte Rainer Sprengel. Die Zivilgesellschaft hätte das Recht, sich ein Urteil zu bilden und zu diskutieren, wie die private Initiative für das Gemeinwesen aktiviert werden solle. Rupert Graf Strachwitz wies auf die Notwendigkeit eines Stiftungsregisters hin und bedauerte die Vormundschaft von Behörden über Stiftungen, welche ihn an den "Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts" erinnerte. Diesen Begriff fand Bernd Andrick "fehl am Platz". Der Entwurf von SPD und Bündnis90/Die Grünen führe ein "subjektiv-öffentliches", sprich einklagbares Recht auf Errichtung einer Stiftung für die Stifter ein.

Axel Freiherr von Campenhausen setzte sich dafür ein, dass Stiftungen nur einen ihrer Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig erfüllen sollten, da viele Stiftungen mehrere Zwecke alternativ oder kumulativ verfolgen würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_076/04
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