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147/2002
Stand: 06.06.2002
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Preisbindung bei Verlagserzeugnissen gesetzlich normieren

/Kultur und Medien/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse in Deutschland sichern und deren Rolle als Kulturgut und Kulturmedium fördern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen ( 14/9196) eingebracht. Bislang sei die Preisbindung von den Marktteilnehmern durch den Abschluss vertikaler Verträge geregelt worden, so die Regierung. Der Gesetzgeber habe dafür im Kartellgesetz die Preisbindung für alle Arten von Verlagserzeugnissen ermöglicht. Dieses System der auf freiwilligen Absprachen der Marktteilnehmer beruhenden Preisbindung werde bei Büchern auf europäischer Ebene unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten sehr kritisch gesehen, heißt es in dem Entwurf. Daher gebe es ein dringendes Bedürfnis, dieses System durch eine zwingende gesetzliche Regelung zu ersetzen, der keine der kartellrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die vertraglich vereinbarte Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften stoße dagegen auf EU-Ebene auf keine kartellrechtlichen Bedenken und soll beibehalten werden. Die Regierung stellt fest, dass sich die Buchpreisbindungen in Deutschland seit 1887 bewährt haben. Vom Gesetzentwurf betroffen seien die im Verlag, Vertrieb und Handel von Büchern tätigen Unternehmen. Zusätzliche Kosten seien nicht zu erwarten, da etwa 90 Prozent der Buchtitel bereits heute preisgebunden seien, wenn auch auf vertraglicher Basis.

Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme zwei Einwände geltend. Zum einen will er sicherstellen, dass es bei der "bewährten Regelung" für die besonders heiklen Parallelausgaben bleiben kann, die in der Vergangenheit von der Buchbranche unter Mitwirkung des Bundeskartellamts entwickelt worden sei. Der vom Entwurf zu Recht beabsichtigte Schutz und Erhalt vieler Sortimentsbuchhandlungen würde unmöglich gemacht, heißt es, wenn Buchgemeinschaften mit niedrigen Zugangsschwellen ihren Mitgliedern in stationären Läden oder per Versandhandel neu erschienene Bücher bei identischer Ausstattung deutlich unter dem Preis der Originalausgabe, an den das Sortiment gebunden sei, verkaufen würden. Einen verfassungsrechtlich bedenklichen, gravierenden Eingriff in das marktwirtschaftliche System sieht die Länderkammer in einer Fixierung von Preisen, wenn es um Nachlässe bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht geht. Die vorgesehene Rabattregelung müsse daher flexibilisiert und "nach oben hin geöffnet" werden. Die Käufer müssten auch dann finanziell entlastet werden, wenn die im Unterricht verwendete Literatur nicht von der öffentlichen Hand, sondern von den Schülern oder Eltern finanziert werde. Um Missbräuche auszuschließen, müsse in diesen Fällen die vorgesehene Verwendung der Bücher im Unterricht durch eine Bescheinigung der Schule belegt werden, verlangt der Bundesrat. Auch bei einzelnen Nachbestellungen dürfe eine gesetzliche Regelung die davon Betroffenen nicht schlechter stellen als dies vorher vertraglich vereinbart worden sei. Anders als in der Begründung des Regierungsentwurfs, der den Nachlass für Nachbestellungen auf vier Wochen nach Schuljahresbeginn befristen wolle, sei derzeit der Mengenrabatt während des gesamten Schuljahres möglich. Dies sollte nach Meinung der Länderkammer im Gesetz auch so festgeschrieben werden. Die Regierung vertritt in ihrer Gegenäußerung ( 14/9239) die Ansicht, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des stationären Buchhandels und denen von Buchclubs gefunden wurde. Da Buchgemeinschaften nur über einen Umsatzanteil von unter fünf Prozent verfügten, sei nicht zu erwarten, dass der Sortimentsbuchhandel durch die Regelung im Regierungsentwurf geschädigt wird. Im zweiten Änderungswunsch des Bundesrates sieht die Regierung eine "unverhältnismäßige" Belastung vor allem kleiner Buchhändler. Zweck des Gesetzes sei es, auch den Erhalt einer großen Zahl auch kleinerer Buchhandlungen zu gewährleisten. Dies würde gefährdet, wenn dem Buchhandel in großem Umfang die Erzielung von Gewinn unmöglich gemacht werde. Ein Nachlass bei Schulbuch-Sammelbestellungen sei nur durch eine große Bestellmenge zu rechtfertigen, so die Regierung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_147/06
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