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077/2003
Stand: 08.04.2003
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Bundesrat will die Meldepflichten im Öko-Landbaugesetz verschärfen

Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Auf die Verbesserung der Mitteilungspflichten der Kontrollstellen im Öko-Landbaugesetz zielt ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf ( 14/775). Nach Ansicht des Bundesrates sind die im Öko-Landbaugesetz verankerten Meldepflichten nicht ausreichend, wie das Nitrofen-Problem im ökologischen Landbau gezeigt habe. Dies gelte insbesondere für die Rückverfolgbarkeit von Zuwiderhandlungen in der vorgelagerten Produktionsstufe. Eine erweiterte Meldepflicht der Kontrollstellen gegenüber den Kontrollbehörden könne frühzeitiger zu einer Aufklärung und besseren Nachvollziehbarkeit des Warenstroms führen, heißt es im Entwurf weiter. Der Bundesrat will, dass die Kontrollstellen künftig auch die für ihren Sitz zuständige Behörde zu unterrichten hat, sofern für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens einerseits und die kontrollierende Kontrollstelle andererseits verschiedene Behörden zuständig sind. Des Weiteren soll die Kontrollstelle bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß auf einer vorgelagerten Produktionsstufe die für den Ort des vorgelagerten Unternehmens zuständige Behörde über ihre Feststellungen unterrichten müssen. Darüber hinaus soll mit der Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, diese Unterrichtungspflicht durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates lehnt die Bundesregierung die Änderung, wonach die Kontrollstellen künftig auch die für ihren Sitz zuständige Behörde zu unterrichten haben, ab. Damit werde eine Meldepflicht eingeführt, die ins Leere läuft, so die Regierung. Hinsichtlich der beiden übrigen Vorschläge weist die Regierung darauf hin, dass die Europäische Kommission dem Rat im Januar 2003 einen Vorschlag unterbreitet habe, der im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine deutliche Verdichtung der Meldepflichten der Kontrollstellen selbst über das vom Bundesrat vorgeschlagene Maß hinaus ermöglichen würde. Es sei daher zweckmäßiger, zunächst abzuwarten, bis die entsprechende Änderungsverordnung in Kraft getreten ist, um sodann den Komplex erweiterter Meldepflichten und die Anpassung des Öko-Landbaugesetzes auf dieser neuen Rechtsgrundlage in Angriff zu nehmen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_077/04
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