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142/2003
Stand: 27.06.2003
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Union: Regierung soll wirksamere Tierseuchenbekämpfung ermöglichen

Verbraucherschutz/Antrag

Berlin: (hib/POT) Die CDU/CSU-Fraktion fordert die Bundesregierung in einem Antrag ( 15/1210) auf, Rechtslücken bei der bundeseinheitlich wirksamen Bekämpfung von Tierseuchen zu schließen und das Tierseuchengesetz entsprechend anzupassen. Die Geflügelpest habe erst unlängst erneut die bestehenden Rechtslücken wieder zu Tage treten lassen. Es sei notwendig, die Regelungen bundesrechtlich im Tierseuchengesetz zu verankern, da eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe über die innerdeutschen Landesgrenzen hinweg agiert, heißt es zur Begründung im Antrag. Die Regierung soll nach Auffassung der Union die im Bundesmaßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Tierseuchen vorgesehenen Beschränkungen, insbesondere für den Verdachtsfall, vollständig übernehmen. Im Einzelnen sollten die Behörden unter anderem dazu ermächtigt werden, einen sofortigen "stand still" über die Medien anzuordnen, um die Verbringung empfänglicher Tiere zu stoppen. Des Weiteren soll den Behörden zukünftig ermöglicht werden, verbindliche Vorgaben für die Tötung der Bestände von Betrieben mit direktem Tierkontakt zu Verdachts- und Ausbruchsfällen und verbindliche Anordnungen zur Präventivtötung aller empfänglichen Tiere dieser Betriebe treffen zu können, fordern die Antragsteller. Darüber hinaus solle die Regierung eine Rechtsgrundlage schaffen, den außerlandwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter- und Personenverkehr in Verdachtssperrbezirken, Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten einzuschränken. Außerdem fordert die Union von der Regierung eine rechtliche Regelung, die es erlaubt, den Personenverkehr in Betrieben mit empfänglichen Tieren für Kontaktpersonen wie Lieferanten, Kontrolleure, Viehzähler und Medien zu reglementieren und vorbeugende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen von Tierkörperbeseitigungsanstalten, Molkereien, Lieferanten und Medien anzuordnen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_142/04
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