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157/2004
Stand: 16.06.2004
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Zugang zu Eisenbahninfrastruktur neu regeln und überwachen

Verkehr und Bauwesen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung möchte den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, deren Überwachung sowie die Struktur der Eisenbahnen neu regeln. Ein hierzu von ihr eingebrachter Gesetzentwurf ( 15/3280) verpflichtet öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, insbesondere die Betreiber von Schienenwegen, anderen Unternehmen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Als Betreiber für Schienenwege definiert die Regierung jedes Unternehmen, das für den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn zuständig ist. Mit dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften setzt sie drei EU-Richtlinien des Europäischen Parlamentes und Rates in nationales Recht um.

Von der Umstrukturierung der Eisenbahnen sind nach dem Willen der Bundesregierung die Geschäftsführung ebenso betroffen, wie die Rechnungsführung, die Beziehungen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie beabsichtigt, Entscheidungen über die Trassenzuweisung oder das Wegeentgelt solchen Stellen zu übertragen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Die öffentlichen Betreiber der Schienenwege sollen in ihren Entscheidungen organisatorisch und rechtlich unabhängig sein, insbesondere wenn es um die Zuweisung von Schienenwegkapazität und die Entscheidung über das Wegeentgelt geht. Um eine rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit sicherzustellen, müssten Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, in verschiedene Gesellschaften gegliedert sowie die Verträge angepasst werden.

Ferner plant die Bundesregierung, eine Trassenagentur beim Eisenbahn-Bundesamt einzurichten, um den Netzzugang leichter überwachen zu können, da ihrer Auffassung nach ein hohes Diskriminierungspotenzial der öffentlichen Betreiber der Schienenwege des Bundes besteht. Der Trassenagentur beim Eisenbahn-Bundesamt sollen alle Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden zustehen. Sie soll bei Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan über die dafür geltenden Bestimmungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wachen. Des Weiteren fallen in ihren Aufgabenbereich auch die Schienennetzbenutzungsbedingungen, insbesondere mit Blick auf die darin enthaltenen Endgeldgrundsätze. Für den beim Eisenbahn-Bundesamt höheren Verwaltungsaufwand hat die Bundesregierung insgesamt 25 Planstellen eingestellt. Auch auf die Länder kommt ein höherer Verwaltungsaufwand durch die Überwachung der neuen Regelungen zu sowie durch Aufwendungen für die Erhaltung oder den Betrieb höhengleicher Kreuzungen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_157/02
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