hib-Meldung
014/2005
Stand: 18.01.2005
Regelung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erneut vorgelegt
15/4642). In die neue Fassung der bereits Ende
2004 vom Parlament verabschiedeten Verordnung (
15/4107) sind nun die vom Bundesrat am 17.
Dezember 2004 beschlossenen Änderungsmaßgaben
unverändert übernommen worden. Diese beziehen sich im
Wesentlichen auf ein späteres Inkrafttreten der Verordnung zur
Rücknahme und Pfandpflicht von Verpackungen, die erstmals der
Pfandpflicht unterworfen sind. Ebenfalls eine Übergangsfrist
von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung ist
für den vollständigen Wegfall der so genannten
Insellösung vorgesehen. Das trägt auch der Vereinbarkeit
der Pfandregelungen mit europäischem Recht Rechnung, die mit
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und dem
Bedenken der EU-Kommission angesprochen wurden. Insgesamt soll mit
der neuen Verordnung die Pfanderhebung einfacher gestaltet werden,
indem für alle entsprechenden Getränkeverpackungen
unabhängig von ihrem Volumen eine einheitliche Pfandhöhe
von 0,25 Euro festgelegt wird. Die Pfandpflicht ist begrenzt auf
die Massengetränke Bier, Mineralwasser sowie
Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure und umfasst
alle Verpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis drei
Litern. Vom Pfand ausgenommen sind Fruchtsäfte und -nektare
einschließlich Gemüsesäfte, Wein, Spirituosen,
Milch und diätischen Getränken.
Berlin: (hib/WOL) Erneut vorgelegt hat die Bundesregierung die
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, nach
der künftig grundsätzlich ein Pfand auf alle
"ökologisch nicht vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen" erhoben werden soll (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_014/02