hib-Meldung
057/2005
Stand: 24.02.2005
Trunkenheit am Schiffssteuer künftig mit Entzug der Fahrerlaubnis ahnden
15/4942) sprechen sich SPD und Bündnis
90/Die Grünen auch dafür aus, die Promille-Grenze bei der
Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Seeschifffahrtsstraßen auf null herabzusetzen. Dieses
absolute Alkohol-Verbot solle insbesondere für
Gefahrguttransporte mit hohem Risikopotenzial gelten, etwa für
Tankschiffe sowie für Seeschiffe, die radioaktive Stoffe
befördern. Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen sollen
künftig Verkehrsteilnehmer der Berufs- und Sportschifffahrt
auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen unabhängig von der
Flagge erfasst werden. Sie schlagen deshalb vor, die
Promille-Grenze, unabhängig von der Fahrzeugart, von derzeit
0,8 auf den für die Binnenschifffahrt geltenden Wert von 0,5
herabzusetzen. Anlass für einen entsprechenden Handlungsbedarf
sehen die Abgeordneten in der Zunahme von Trunkenheitsfahrten. Sie
beziehen sich dabei auf die Havarie der "ENA 2" am 28.Juni 2004.
Damals seien 960 Tonnen Schwefelsäure in die Elbe ausgelaufen.
Als Ursache für den Unfall wird Alkoholmissbrauch am Ruder
genannt. Außerdem seien in den Jahren 2001 bis 2003 mit 126
festgestellten erhöhten Alkoholwerten bei
unfallunabhängigen Kontrollen in der Seeschifffahrt fast
dreimal so viele Fälle festgestellt worden wie in den drei
Jahren zuvor. Wegen des hohen Schadensrisikos will die Koalition
ein stärkeres Augenmerk auf Alkoholmissbrauch beim Führen
von Seeschiffen legen und diesem präventiv durch Kontrollen in
den Häfen sowie gesundheitlichen Prüfungen begegnen. Die
Fraktionen fordern die Bundesregierung auf, die Rechtsgrundlagen
für diese Handlungen der Erlaubnisbehörde zu schaffen.
Zurzeit sei der Führerscheinentzug für
Schiffskapitäne nicht deutlich geregelt. So könne es
vorkommen, dass ein Kapitän nach einer Ausnüchterung sein
Schiff weiter führen darf, obwohl zuvor hohe Alkoholwerte
festgestellt worden waren.
Berlin: (hib/SAS) Die Patent ausstellende Behörde (WSD Nord)
in der Seeschifffahrt soll nach dem Willen der Koalitionsfraktionen
die Möglichkeit haben, das Ruhen einer Fahrerlaubnis oder
eines Patents dann anzuordnen, wenn sie Zweifel an der Eignung
eines Kapitäns hat. Eignungszweifel ergäben sich bei
einer Trunkenheitsfahrt im Zustand der Fahrunsicherheit
unabhängig davon, ob der Bootsführer an einem konkreten
schadens- oder gefahrverursachenden Fall beteiligt ist oder ob eine
rein abstrakte Gefährdung vorliegt. In ihrem Antrag (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_057/02