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101/2005
Stand: 12.04.2005
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Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte erfassen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Um der Forderung der EU nachzukommen, das Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte in Deutschland zu erfassen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des Hochschulstatistikgesetzes ( 15/5215) vorgelegt. Darüber hinaus sollen Vorkehrungen getroffen werden, die Finanzstatistiken als aussagefähige Basisstatistiken für den Bedarf der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder zu sichern. Auch die Reformbestrebungen der öffentlichen Haushalte zu einem neuen "doppischen" Rechnungswesen vor allem auf kommunaler Ebene würden berücksichtigt. Bisher würden die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte ausschließlich in einer Gliederung erfasst, die dem gemeinsamen haushaltsystematischen Rahmen von Bund und Ländern einerseits sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände andererseits entspreche. Der Entwurf würde es den Kommunen mit doppelter Buchführung ermöglichen, auch die Einzahlungen und Auszahlungen nach Konten und Produktgruppen zu erheben, um die Daten ohne Zusatzaufwand aus den Kassen- und Rechnungsunterlagen zu entnehmen. Darüber hinaus sieht die Novelle den Verzicht auf die Erhebungen zur Finanzplanungsstatistik, die Einführung einer flexiblen "Abschneidegrenze" bei der Gemeindegröße im Rahmen der kommunalen Haushaltsansatzstatistik sowie ein eingeschränktes Erhebungsprogramm vor allem der rechtlich selbstständigen Organisationen der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung vor. Mit der Regelung zur elektronischen Datenübermittlung will die Regierung eine weitere Voraussetzung schaffen, um die Auskunft gebenden Stellen zu entlasten. Der Bundesrat macht in seiner Stellungnahme zwei Änderungswünsche geltend. Zum einen solle die jährliche kommunale Haushaltsansatzstatistik gestrichen werden. Deren Ergebnisse hätten im Vergleich zum Aufwand der Erhebungen sowie zur Aufbereitung durch die statistischen Ämter nur einen geringen Informationswert und stießen auch nicht auf die notwendige Nachfrage. Die Statistik sei auch bei sonstigen Zweckverbänden nicht zwingend erforderlich. Die Regierung stimmt in ihrer Gegenäußerung beiden Änderungswünschen der Länderkammer zu.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_101/04
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