hib-Meldung
122/2005
Stand: 26.04.2005
Verjährung für zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gerechtfertigt
15/5251) auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (
15/5171) hin. Somit stelle sich ein Problem
allein für die Arbeitslosenversicherung. In besonders
gelagerten Einzelfällen könne die Feststellung, ob eine
abhängige Beschäftigung vorliege und Versicherungspflicht
bestehe, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
schwierig sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn die
Weisungsgebundenheit des vermeintlichen oder tatsächlichen
Arbeitnehmers aufgrund einer herausgehobenen wirtschaftlichen
Stellung des Erwerbstätigen im Betrieb oder aufgrund
besonderer, etwa familiärer Bindungen zweifelhaft ist. Die
Regierung hält es im Übrigen für gerechtfertigt,
dass, wenn im Nachhinein kein Arbeitnehmerstatus festgestellt
worden ist, eine Verjährungsfrist von vier Jahren für zu
Unrecht entrichtete Beiträge eintritt. Sie sei im Interesse
der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der
Kalkulationssicherheit für die Solidargemeinschaft und die
öffentlichen Haushalte gerechtfertigt. Darüber hinaus
widerspricht die Regierung "ganz entschieden" der Auffassung der
Unionsfraktion, sie schätze die Arbeitsleistung von
angestellten Familienangehörigen in Handwerksbetrieben als
gering ein. Sie weist darauf hin, dass zur Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht von Amts wegen geprüft
werde, ob eine abhängige Beschäftigung der Betroffenen
vorliegt.
Berlin: (hib/BOB) In der Rentenversicherung gelten trotz fehlender
Versicherungspflicht gezahlte Beiträge als zu Recht
entrichtete Pflichtbeiträge, wenn diese bei der
Arbeitgeberprüfung nicht beanstandet wurden. Darauf weist die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_122/04