hib-Meldung
140/2005
Stand: 19.05.2005
Förder- und Sportvereine grundsätzlich nicht von Umsatzsteuerpflicht betroffen
15/5478) auf eine Kleine Anfrage der FDP (
15/5406) über Pläne zur Erhebung der
Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge deutlich. Allerdings werde
derzeit geprüft, für die umsatzsteuerliche Behandlung von
Vereinsbeiträgen eine Lösung zu finden, die den Vorgaben
der EU entspricht und die Vereine und deren Mitglieder so wenig wie
möglich belastet. Die Regierung plant nach eigener Aussage
nicht, noch in dieser Wahlperiode Rechtsänderungen
anzustoßen. Sie verweist auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes aus dem Jahr 2002, bei dem geprüft wurde, unter
welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine
Mitglieder umsatzsteuerpflichtig sind und der Mitgliederbeitrag
somit das Entgelt für eine Leistung des Sportvereins ist. Die
EU-Richter hatten entschieden, dass die Jahrsbeiträge der
Sportvereinsmitglieder die Gegenleistung für eine Leistung des
Vereins sein können. Sie hatten dies auch für den Fall
bejaht, dass die Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins
nicht oder nicht regelmäßig nutzen, ebenfalls ihren
Jahresbeitrag zahlen müssen. Auch ein pauschaler Jahresbeitrag
könne ein Entgelt für die Leistung eines Vereins sein,
den Mitgliedern Anlagen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Gerichtshof habe befürchtet, dass bei einer Verneinung
eines Leistungsaustausches jeder Unternehmer die Mehrwertsteuer
durch Anwendung von Pauschalpreisen umgehen könnte. Die
jetzige Regelung in Deutschland, wonach echte
Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für
nichtsteuerpflichtige Leistungen eines Vereins angesehen werden,
führt nach Darstellung der Bundesregierung zum gleichen
Ergebnis wie die Entscheidung des Gerichtshofs. Die Leistungen des
Vereins seien nicht mit Umsatzsteuer belastet. Dennoch sei zu
prüfen, so die Regierung, ob es aufgrund der verbindlichen
Vorgaben einen Anpassungsbedarf gibt.
Berlin: (hib/VOM) Nach Einschätzung der Bundesregierung sind
Fördervereine von einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht
grundsätzlich nicht betroffen und Sportvereine davon
grundsätzlich befreit. Dies macht die Bundesregierung in ihrer
Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_140/01